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Beschluss

2 BvR 2400/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. • Der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des BGH-Beschlusses wegen Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) • Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. • Der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (5 StR 258/13). Er rügte eine Verletzung seines Grundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Gleichheitssatz). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verfassungsbeschwerde gegen den BGH-Beschluss und kam zu einer Klarstellung hinsichtlich des zuvor ergangenen Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014. Streitgegenstand war nicht die gesamte Entscheidung des BGH, sondern deren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer in Bezug auf eine behauptete Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der BGH-Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht verletzt. Aufgrund dieser Verfassungsverletzung wurde der Teil des BGH-Beschlusses, der den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen. • Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG: Der BGH-Beschluss weist nach Prüfung verfassungsrechtliche Mängel auf, die eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers bewirken und damit das Gleichheitsgebot verletzen. • Rechtliche Konsequenz der Verfassungsverletzung: Soweit der Beschluss den Beschwerdeführer betrifft, führt die gefundene Grundrechtsverletzung zur Aufhebung dieses Teils des Beschlusses. • Verweisung zur erneuten Entscheidung: Zur Behandlung der durch die Verfassungsbeschwerde gerügten Rechtsfrage ist die Sache in dem Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückzugeben, damit dieser unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu entscheidet. • Unanfechtbarkeit: Die getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist abschließend und unanfechtbar. Der Beschwerdeführer hat teilweise Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 fest. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, wie er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser die Frage unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes erneut prüft. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.