Beschluss
1 BvR 1467/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Großeltern, die enge familiäre Bindungen zu einem Enkelkind haben, sind bei der Auswahl eines Vormunds vorrangig zu berücksichtigen (Art. 6 Abs.1 GG).
• Das Übergehen eines vorrangigen Verwandten als Vormund bedarf konkreter, fallbezogener Erkenntnisse, dass dem Kindeswohl durch die Bestellung einer außenstehenden Person besser gedient ist.
• Generelle oder pauschale Annahmen über familiäre Nähe oder typische Probleme reichen nicht aus, um die Eignung naher Verwandter zur Vormundschaft zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Vorrang naher Verwandter bei Vormundbestellung; Übergehung bedarf konkreter Erkenntnisse • Großeltern, die enge familiäre Bindungen zu einem Enkelkind haben, sind bei der Auswahl eines Vormunds vorrangig zu berücksichtigen (Art. 6 Abs.1 GG). • Das Übergehen eines vorrangigen Verwandten als Vormund bedarf konkreter, fallbezogener Erkenntnisse, dass dem Kindeswohl durch die Bestellung einer außenstehenden Person besser gedient ist. • Generelle oder pauschale Annahmen über familiäre Nähe oder typische Probleme reichen nicht aus, um die Eignung naher Verwandter zur Vormundschaft zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist Großmutter eines siebenjährigen Enkelsohns, der wegen Gefährdung einstweilig von den Eltern getrennt und zunächst beim Jugendamt in Obhut gegeben wurde. Der älteste Enkel lebte längere Zeit im Haushalt der Großmutter; regelmäßige Umgangskontakte bestanden zuvor. Im familiengerichtlichen Verfahren beantragte die Großmutter die Bestellung zur Vormundin nach § 1779 BGB. Sachverständiger, Verfahrensbeistand und Jugendamt empfahlen die Bestellung einer dritten, außenstehenden Person; das Amtsgericht bestellte daraufhin die vormalige Verfahrensbeiständin als Vormundin. Die Großmutter legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde für unzulässig. Die Großmutter rügt Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere Art. 6 Abs.1 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vormundbestellung an. • Art. 6 Abs.1 GG schützt enge familiäre Bindungen, wozu auch die Bindung zwischen Großeltern und Enkel gehört. • Bei der Auswahl des Vormunds haben nahe Verwandte grundsätzlich Vorrang vor nicht verwandten Personen, es sei denn, konkrete Erkenntnisse sprechen im Einzelfall dafür, dass das Kindeswohl durch eine dritte Person besser gewahrt wird. • Das Amtsgericht hat zwar die Großmutter in die Auswahl einbezogen, aber keine konkrete Abwägung oder Vergleichsprüfung vorgelegt, die erkennen lässt, weshalb die Vormundschaft der Großmutter dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. • Reine Verweise auf allgemeine Aussagen des Sachverständigen, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts ohne Spezifizierung genügen nicht; pauschale Erwägungen zur familiären Einbindung oder typischen Problemen von Großeltern sind nicht ausreichend. • Konkrete Anhaltspunkte, dass die Großmutter derart ungeeignet sei, dass eine außenstehende Vormundin dem Kindeswohl eindeutig besser diene, fehlen in der angegriffenen Entscheidung. • Das Interesse des Kindes am Verbleib in vertrauter Umgebung und an der Aufrechterhaltung bestehender Bindungen hätte in der Entscheidung stärker gewürdigt werden müssen. • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher begründet; die Beschwerde gegen das Oberlandesgericht wird nicht entschieden, weil ein Anspruch auf eine zweite Instanz nicht besteht. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben: Der Beschluss des Amtsgerichts, die vormalige Verfahrensbeiständin zur Vormundin zu bestellen, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 6 Abs.1 GG und ist insoweit aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Vormunds an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen, damit dort eine verfassungsrechtskonforme Abwägung vorgenommen wird, die die besonderen familiären Bindungen, das konkrete Kindeswohl und konkrete, fallbezogene Erkenntnisse gegenüberstellt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.