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Beschluss

1 BvR 1768/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. wegen einer dem Grunde nach nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähigen Ausbildung ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unvereinbar. • Eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach dem BAföG kann den nachrangigen Charakter von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründen; die Frage, ob eine Maßnahme als schulische Ausbildung oder als berufliche Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III a.F. anzusehen ist, kann für die Leistungsberechtigung entscheidend sein. • Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als fachgerichtliche Entscheidungen erschöpfend geklärt sind; in der Sache wurde die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Kein Leistungsanspruch nach SGB II bei dem Grunde nach BAföG‑förderbarer Ausbildung • Der Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. wegen einer dem Grunde nach nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähigen Ausbildung ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unvereinbar. • Eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach dem BAföG kann den nachrangigen Charakter von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründen; die Frage, ob eine Maßnahme als schulische Ausbildung oder als berufliche Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III a.F. anzusehen ist, kann für die Leistungsberechtigung entscheidend sein. • Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als fachgerichtliche Entscheidungen erschöpfend geklärt sind; in der Sache wurde die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin (Jg. 1956) lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und begann 2006 eine Ausbildung zur pharmazeutisch‑technischen Assistentin. Die Bundesagentur für Arbeit stellte ihr einen Bildungsgutschein nach § 77 SGB III a.F. aus. Der Grundsicherungsträger gewährte lediglich einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, verweigerte aber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung, die Ausbildung sei dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig. Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. ab; das Bundessozialgericht hob zwischenzeitlich auf und verwies zurück, da zu klären sei, ob es sich um eine Weiterbildung i.S.v. § 77 SGB III a.F. handelt. In den Instanzen wurde geprüft, ob die Ausbildung als schulische Ausbildung oder als berufliche Weiterbildung einzuordnen ist; altersbedingte Förderungsausschlüsse nach BAföG spielten eine Rolle. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen mehrerer Verfassungsrechte, u. a. Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art.12 GG, da der Ausschluss sie zum Abbruch der Ausbildung zwingen könne. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig, denn der Subsidiaritätsgrundsatz ist erfüllt und fachgerichtliche Klärung wurde erreicht; nicht Gegenstand ist ein BAföG‑Leistungsanspruch, da dies nicht begehrt wurde. • Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG: Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. konkretisiert den Nachrang gegenüber spezialgesetzlichen Systemen (BAföG, SGB III) im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums. • Rechtliche Einordnung der Maßnahme: Eine dem Grunde nach BAföG‑förderfähige Ausbildung begründet grundsätzlich den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.; maßgeblich ist, ob es sich objektiv um eine schulische Berufsausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung nach § 77 SGB III a.F. handelt. • Prüfung der Härtefallregelungen und Gleichheit: Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII (Härtefallermessen, Darlehen vs. Beihilfe) sind in systematischer Weise zu rechtfertigen; die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass bei ihr ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. vorliegt. • Berufsfreiheit und Sozialstaatsgebot: Die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber eine zielgerichtete Ausbildungsförderung (z. B. Altersgrenzen im BAföG) regelt, fällt in den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum; eine grundsätzliche Pflicht des Staates, durch SGB II Lücken des BAföG auszugleichen, wird verneint. • Verfahrensrechtlicher Abschluss: Weitere Begründungen werden nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterbleiben; die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist und § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. den Nachrang solcher Leistungen im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums regelt. Ob die Maßnahme als Weiterbildung i.S.v. § 77 SGB III a.F. einzuordnen ist, war bereits Gegenstand gerichtlicher Klärung; die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, der eine darlehensfreie Leistung nach SGB II gerechtfertigt hätte. Damit bleibt der Leistungsausschluss verfassungsgemäß, und die angegriffenen Entscheidungen sind nicht weiter abzuändern.