Beschluss
2 BvR 1795/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
• Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nicht substantiiert dargetan; systemische Mängel in Italien wurden nicht konkret für den Einzelfall belegt.
• Unabhängig von der Zulässigkeit besteht für die zuständigen deutschen Behörden die Verpflichtung, bei Rückführungen in sichere Drittstaaten in Einzelfällen geeignete Vorkehrungen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen (insbesondere Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahren) zu treffen und gegebenenfalls vor der Übergabe die Unterbringung im Zielstaat sicherzustellen.
• Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Verfahren nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann; es hat auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Anordnung aufzuheben oder eine Duldung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Pflichten deutscher Behörden bei Rückführung in sicheren Drittstaat; Schutz von Familien mit Kleinstkindern • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nicht substantiiert dargetan; systemische Mängel in Italien wurden nicht konkret für den Einzelfall belegt. • Unabhängig von der Zulässigkeit besteht für die zuständigen deutschen Behörden die Verpflichtung, bei Rückführungen in sichere Drittstaaten in Einzelfällen geeignete Vorkehrungen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen (insbesondere Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahren) zu treffen und gegebenenfalls vor der Übergabe die Unterbringung im Zielstaat sicherzustellen. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Verfahren nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann; es hat auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Anordnung aufzuheben oder eine Duldung anzuordnen. Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Mutter (Beschwerdeführerin zu 1) und ihr im März 2011 geborener Sohn (Beschwerdeführer zu 2) reisten im Januar 2014 nach Deutschland und stellten einen Asylantrag. Die Mutter hatte zuvor in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF ordnete am 16. Juni 2014 die Abschiebung nach Italien auf Grundlage von § 34a Abs. 1, § 26a AsylVfG an; das Verwaltungsgericht Kassel verweigerte daraufhin Eilrechtsschutz. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG mit Verweis auf Berichte über prekäre Aufnahmebedingungen und mögliche Obdachlosigkeit und Gesundheitsgefährdungen in Italien. Sie behaupteten, dass Deutschland sich diese Folgen einer Abschiebung zurechnen lassen müsse. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, gab aber Hinweise für den Schutz von Kleinkindern bei Abschiebungen. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass für sie konkret eine Grundrechtsverletzung droht; bloße allgemeine Berichte genügen nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 1 und Art. 2 GG in dem Einzelfall zu belegen. • Rechtsprechung des BVerfG und EGMR bildet die Grundlage: Systemische Mängel eines Drittstaats sind grundsätzlich zu prüfen, doch sind substantielle Darstellungslasten des Betroffenen maßgeblich. • Nach geltender Praxis ist das BAMF nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allein zuständig, festzustellen, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann; es hat sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen und auch nachträglich auftretende Hindernisse zu berücksichtigen. • Deutsche Behörden haben im Einzelfall vor einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat die Pflicht, bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe in dem Zielstaat mit den dortigen Behörden abzustimmen, den Sachverhalt zu klären und nötigenfalls Schutzvorkehrungen zu treffen. • Bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern (bis drei Jahre) besteht angesichts hoher grundrechtlicher Bedeutung die besondere Verpflichtung, in Abstimmung mit dem Zielstaat sicherzustellen, dass bei Übergabe eine gesicherte Unterkunft vorhanden ist, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. • Die Pflicht zur Berücksichtigung von Gesundheitsgefahren umfasst alle Verfahrensabschnitte, in denen die betroffene Person der Obhut deutscher Stellen unterliegt; gegebenenfalls ist eine Duldung oder eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt und es fehlt an Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegten. Gleichwohl weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die deutschen Behörden bei Rückführungen in sichere Drittstaaten verpflichtet sind, in Einzelfällen geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist das BAMF verpflichtet, vor einer Abschiebung nach Italien bei belastbaren Hinweisen auf Unterbringungsengpässe mit den Zielstaatsbehörden abzustimmen und sicherzustellen, dass Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bei Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten. Ferner hat das BAMF auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse zu prüfen und gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder eine Duldung anzuweisen, um erhebliche Gesundheitsgefahren zu vermeiden.