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Beschluss

2 BvR 1899/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor nicht fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat. • Bei medizinischer Zwangsbehandlung nach § 7 MVollzG HE in Verbindung mit § 63 StGB besteht die Möglichkeit, vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht gerichtliche Entscheidung zu beantragen (§§ 83 Nr.4 HStVollzG, 138 Abs.3, 109 Abs.1 StVollzG; § 110 StVollzG; § 78a Abs.1 Nr.2 GVG). • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, fällt ein Antrag auf einstweilige Anordnung dahin.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug • Die Verfassungsbeschwerde gegen eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor nicht fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat. • Bei medizinischer Zwangsbehandlung nach § 7 MVollzG HE in Verbindung mit § 63 StGB besteht die Möglichkeit, vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht gerichtliche Entscheidung zu beantragen (§§ 83 Nr.4 HStVollzG, 138 Abs.3, 109 Abs.1 StVollzG; § 110 StVollzG; § 78a Abs.1 Nr.2 GVG). • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, fällt ein Antrag auf einstweilige Anordnung dahin. Der Beschwerdeführer ist im hessischen Maßregelvollzug untergebracht. Gegen ihn wurde eine medizinische Zwangsbehandlung nach § 7 MVollzG HE in Verbindung mit § 63 StGB angeordnet. Er richtete eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Bundesverfassungsgericht. Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer zuvor fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zwangsbehandlung gesucht hat. Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und die Voraussetzungen eines vorgängigen gerichtlichen Rechtschutzes. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und unzulässig ist, da kein vorheriges Begehren um fachgerichtlichen Rechtsschutz vorliegt (§ 90 Abs.2 BVerfGG). • Die medizinische Zwangsbehandlung nach § 7 MVollzG HE während der Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, gegen die der Untergebrachte gemäß § 83 Nr.4 HStVollzG i.V.m. § 138 Abs.3, § 109 Abs.1 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann; örtliche Zuständigkeit nach § 110 StVollzG, sachliche Zuständigkeit nach § 78a Abs.1 Nr.2 GVG. • Das Bundesverfassungsgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach vor Verfassungsbeschwerde in der Regel erst fachgerichtlicher Rechtsschutz zu versuchen ist (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269). • Mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. • Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit unzulässig abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht vorher um fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zwangsbehandlung nachgesucht hat. Zuständig für eine gerichtliche Entscheidung über die Zwangsbehandlung ist das örtlich und sachlich zuständige Landgericht nach den genannten Vorschriften. Da die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde, erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.