Beschluss
1 BvR 2390/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Begründung.
• Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen oder die Durchsetzung von Grundrechten vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
• Bei substanzlosen oder missbräuchlichen Beschwerden kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität und unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Begründung. • Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen oder die Durchsetzung von Grundrechten vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Bei substanzlosen oder missbräuchlichen Beschwerden kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2390/14). Er machte Verletzungen seiner Grundrechte geltend, ohne zuvor alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen und ohne die Beschwerde hinreichend substantiiert zu begründen. Das Gericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Es stellte fest, dass keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gegeben ist und die Beschwerde nicht erforderlich ist, um Grundrechte durchzusetzen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit wurde die Beschwerde nicht angenommen und die Entscheidung als unanfechtbar erklärt. • Keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG: Es fehlt an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und an der Erforderlichkeit zur Durchsetzung von Grundrechten. • Offensichtliche Unzulässigkeit wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips und unzureichender Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG: Der Rechtsweg war nicht erschöpft und die Substantiierung der Rügen fehlt. • Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG: Bei substanzlosen Beschwerden, die die Arbeit des Gerichts beeinträchtigen, kann eine Gebühr auferlegt werden. • Keine weitere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte nicht den Grundsatz der Subsidiarität beachtet, den gesamten Rechtsweg nicht ausgeschöpft und die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb die Annahmekriterien des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass bei substanzlosen oder missbräuchlichen Beschwerden eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG möglich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.