Beschluss
1 BvR 886/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufnahme eines dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähigen Hochschulstudiums führt grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen nach SGB II nach der bis 31.03.2011 geltenden Fassung des § 7 Abs. 5 S.1 SGB II.
• Die verfassungsrechtlichen Rügen gegen diesen Leistungsausschluss sind vor dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht geeignet, die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu begründen, wenn die Fachrechtsprechung des Bundessozialgerichts die Regelung stützt.
• Fragen zur Altersgrenze der BAföG-Förderung, zu möglichen Diskriminierungen zwischen Vollzeitstudierenden und Gasthörenden sowie zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht sind hier nicht entschieden worden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von SGB II-Leistungen bei Aufnahme eines BAföG-förderfähigen Studiums • Die Aufnahme eines dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähigen Hochschulstudiums führt grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen nach SGB II nach der bis 31.03.2011 geltenden Fassung des § 7 Abs. 5 S.1 SGB II. • Die verfassungsrechtlichen Rügen gegen diesen Leistungsausschluss sind vor dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht geeignet, die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu begründen, wenn die Fachrechtsprechung des Bundessozialgerichts die Regelung stützt. • Fragen zur Altersgrenze der BAföG-Förderung, zu möglichen Diskriminierungen zwischen Vollzeitstudierenden und Gasthörenden sowie zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht sind hier nicht entschieden worden. Der 1966 geborene Beschwerdeführer erhielt zuletzt Leistungen nach SGB II für Unterkunft und Heizung bis Ende November 2010. Er gab an, ab Oktober 2010 ein Hochschulstudium aufzunehmen. Der Leistungsträger stellte fest, dass kein Anspruch auf BAföG-Darlehen bestehe, und setzte die Bewilligung für Oktober und November 2010 wegen Studienaufnahme außer Vollzug. Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten seinen Antrag auf vorläufige Gewährung der Unterkunfts- und Heizkosten ab. Die Gerichte führten aus, dass nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II a.F. bei Aufnahme eines dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Studiums der Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entfalle und andere vorrangige Leistungen nicht bestünden. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte und beantragte Prozesskostenhilfe; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Beschwerde ist nicht geeignet, Grundrechte durchzusetzen (§ 93a BVerfGG). • Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtslage bis Ende März 2011 verwiesen: Wer eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung betreibt, ist grundsätzlich von SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, es sei denn der Bedarf ist nicht ausbildungsbedingt oder es liegt eine besondere Härte vor. • Die Rügen zu Verletzungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 I i.V.m. Art.20 I GG) und des Berufsgrundrechts (Art.12 I GG) greifen nicht durch, weil der Gesetzgeber mit dem BAföG ein eigenes Leistungssystem geschaffen hat, das die existenzsichernde Förderung von Ausbildung regelt und Ausbildungsbedarfe vorrangig abdecken soll. • Offenbleiben mussten Fragen zur Altersgrenze der BAföG-Förderung, zur möglichen Ungleichbehandlung zwischen Vollzeit- und Gaststudierenden und zur Vereinbarkeit des BAföG mit Unionsrecht, weil diese Punkte Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen nicht waren. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg wurde auch Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren versagt; die Verfassungsbeschwerde bietet keine substantielle Erfolgsaussicht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen, wonach die Aufnahme eines dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Hochschulstudiums den Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II a.F. ausschließt, weisen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Fragen zur BAföG-Altersgrenze, zur Ungleichbehandlung zwischen Studierenden und Gasthörenden sowie zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurden nicht entschieden. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wurden nicht bewilligt, da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.