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Beschluss

1 BvR 856/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt nicht zwingend unmittelbare Übermittlung von Prozessunterlagen in Blindenschrift, wenn die sehbehinderte Partei anwaltlich vertreten ist und der Streitstoff übersichtlich ist. • Gerichte müssen die Verfahrensgestaltung und ihre Entscheidungen so auslegen, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten gewährleistet ist; reicht die Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht aus, sind Zugänglichmachungserleichterungen zu gewähren. • Ein Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a GVG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 ZMV kann eingeschränkt werden, soweit die unmittelbare Zugänglichmachung zur Wahrnehmung der Rechte nicht erforderlich ist. • Gerichte haben von sich aus zu reagieren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vermittlung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten nicht gleichwertig ist.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Pflicht zur Übersendung von Prozessunterlagen in Blindenschrift bei anwaltlicher Vertretung • Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt nicht zwingend unmittelbare Übermittlung von Prozessunterlagen in Blindenschrift, wenn die sehbehinderte Partei anwaltlich vertreten ist und der Streitstoff übersichtlich ist. • Gerichte müssen die Verfahrensgestaltung und ihre Entscheidungen so auslegen, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten gewährleistet ist; reicht die Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht aus, sind Zugänglichmachungserleichterungen zu gewähren. • Ein Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a GVG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 ZMV kann eingeschränkt werden, soweit die unmittelbare Zugänglichmachung zur Wahrnehmung der Rechte nicht erforderlich ist. • Gerichte haben von sich aus zu reagieren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vermittlung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten nicht gleichwertig ist. Der sehbehinderte Beschwerdeführer verlangte in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren die Übermittlung der Prozessunterlagen in Blindenschrift. Das Landgericht wies den Antrag zurück; der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung. Die Gerichte gingen davon aus, dass bei anwaltlicher Vertretung und einem übersichtlichen Streitstoff die Vermittlung des Verfahrensstoffs durch den Rechtsanwalt der direkten Zugänglichmachung gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, und begehrte Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an, da sie keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es prüfte, ob die restriktive Handhabung des Anspruchs auf Zugänglichmachung mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schützt die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung; Benachteiligung liegt auch vor, wenn gesetzliche Regelungen Entfaltungs- und Teilhabemöglichkeiten vorenthalten. • Die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 13 Abs. 1) ist in Deutschland Gesetz und kann als Auslegungshilfe für Grundrechte herangezogen werden; daraus folgt eine Verpflichtung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Gerichten, die Verfahrensordnung behindertengerecht auszulegen. • Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a GVG a.F. und § 4 Abs. 1 ZMV ist dahin auszulegen, dass er nur insoweit besteht, wie die unmittelbare Zugänglichmachung zur Wahrnehmung prozessualer Rechte erforderlich ist. • Wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und der Streitstoff übersichtlich ist, kann die Gerichtspraxis die unmittelbare Zugänglichmachung ablehnen, weil der Rechtsanwalt den Prozessstoff ohne Informationsverlust vermitteln kann; dies verletzt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht. • Die Verantwortung der Gerichte endet nicht allein mit ordnungsgemäßer anwaltlicher Vertretung: Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht gleichwertig ist, muss das Gericht Zugänglichmachung gewähren oder von sich aus tätig werden. • Die Entscheidung der Fachgerichte unterliegt nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle; nach den Feststellungen war der Streitstoff übersichtlich und es bestanden keine Anhaltspunkte für unzureichende Kenntnisvermittlung durch den Prozessbevollmächtigten. • Mangels substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers zu konkreten Versäumnissen des Rechtsanwalts ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungskonform, eine sehbehinderte Partei bei anwaltlicher Vertretung und übersichtlichem Streitstoff auf die Vermittlung durch ihren Rechtsanwalt zu verweisen; eine Verpflichtung zur unmittelbaren Übersendung der Prozessunterlagen in Blindenschrift besteht nicht in jedem Fall. Gleichwohl sind Gerichte verpflichtet, im Einzelfall von dieser Praxis abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vermittlung durch den Prozessbevollmächtigten nicht gleichwertig ist. Im vorliegenden Fall ergaben die Feststellungen der Fachgerichte keine derartigen Anhaltspunkte, und der Beschwerdeführer hat keine substantiierte Darlegung eines Kontroll- oder Vermittlungsdefizits seines Rechtsanwalts vorgelegt. Daher bleibt der Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen bestehen und die Beschwerde erfolglos.