Nichtannahmebeschluss
2 BvR 1052/13
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom
VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17). 2 Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden. 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.