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Urteil

1 BvL 21/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §§ 13a, 13b ErbStG (2009) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG verstoßen teilweise gegen Art. 3 Abs. 1 GG • Verschonung betrieblicher Vermögens ist im Grundsatz verfassungsgemäß, muss aber begrenzt und zielgenau ausgestaltet werden • Freistellung von der Lohnsummenpflicht für Betriebe bis 20 Beschäftigte und die 50%-Verwaltungsvermögensregel sind gleichheitswidrig • Gestaltungsökonomien (Aufspaltung, Konzernstrukturen, Cash-Gesellschaften) können verfassungswidrige Überbegünstigungen bewirken • Befundene Verfassungsverstöße sind zu beseitigen; bis zur Neuregelung gilt das bisherige Recht fort, Frist zur Neuregelung bis 30.06.2016
Entscheidungsgründe
Teilweise verfassungswidrige Verschonungsregelung bei Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen • §§ 13a, 13b ErbStG (2009) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG verstoßen teilweise gegen Art. 3 Abs. 1 GG • Verschonung betrieblicher Vermögens ist im Grundsatz verfassungsgemäß, muss aber begrenzt und zielgenau ausgestaltet werden • Freistellung von der Lohnsummenpflicht für Betriebe bis 20 Beschäftigte und die 50%-Verwaltungsvermögensregel sind gleichheitswidrig • Gestaltungsökonomien (Aufspaltung, Konzernstrukturen, Cash-Gesellschaften) können verfassungswidrige Überbegünstigungen bewirken • Befundene Verfassungsverstöße sind zu beseitigen; bis zur Neuregelung gilt das bisherige Recht fort, Frist zur Neuregelung bis 30.06.2016 Der Bundesfinanzhof legte dem Bundesverfassungsgericht vor, ob die in der für 2009 geltenden Fassung normierten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) in Verbindung mit der Tarifregel (§ 19 Abs. 1 ErbStG) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Anlass war ein Revisionsverfahren eines Erben, dessen Nachlass nichtbetriebliches Guthaben umfasste; er wurde tariflich mit 30 % besteuert. Der BFH hielt die gesetzlichen Begünstigungen für große Teilen verfassungswidrig und fragte zudem nach der Entscheidungserheblichkeit dieser Normen für das Ausgangsverfahren. Die gesetzlichen Regelungen sahen u.a. Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 %, Lohnsummen- und Behaltensfristen, sowie eine Verwaltungsvermögensbegrenzung vor. Kritikpunkte betrafen u.a. die weite Reichweite der Begünstigungen, die Freistellung kleiner Betriebe von der Lohnsummenpflicht, die 50%-Verwaltungsvermögensgrenze und Gestaltungsmöglichkeiten wie Aufspaltungen oder "Cash-Gesellschaften". Der Senat entschied, die Normen seien in Teilen gleichheitswidrig, erläuterte die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und ordnete eine Übergangsregelung an. • Vorlage zulässig: Bei umfangsreicher und systemischer Fehlsteuerung kann die Verfassungswidrigkeit von Privilegierungen auch für nicht unmittelbar betroffene Steuerpflichtige entscheidungserheblich sein • Rechtliche Einordnung: Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Verschonungsregeln fallen in den competencia des Bundes (Art.105/72 GG) und sind formell verfassungsgemäß • Prüfmaßstab: Art. 3 Abs.1 GG verlangt, dass sachliche Differenzierungen durch triftige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind; bei großem Ausmaß der Ungleichbehandlung ist eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten • Legitimer Zweck der Verschonung: Schutz der Unternehmensfortführung und Erhalt von Arbeitsplätzen ist grundsätzlich ein legitimer Gemeinwohlzweck • Eignung und Erforderlichkeit: Verschonungen mit Lohnsummen-, Verwaltungsvermögens- und Behaltensfristen können geeignet und erforderlich sein, um Liquiditätsprobleme bei Nachfolgen zu vermeiden • Unverhältnismäßigkeiten festgestellt: a) Freistellung von der Lohnsummenpflicht für Betriebe bis 20 Beschäftigte führt zu übergroßer Privilegierung und ist unverhältnismäßig; b) die 50%-Regel für Verwaltungsvermögen ist nicht sachgerecht, weil sie bis zu 50 % eigentlich nicht förderungswürdiges Vermögen völlig begünstigt und dadurch systemische Überbegünstigungen schafft; c) Gestaltungen (Betriebsaufspaltung zur Umgehung der Lohnsumme, mehrstufige Konzernkonstruktionen zur Umgehung der Verwaltungsvermögensgrenze, "Cash-Gesellschaften") können nicht gerechtfertigte Steuerbegünstigungen ermöglichen • Folgen: Die genannten Teile von §§13a,13b und §19 Abs.1 ErbStG sind mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar; wegen erheblichen haushalts- und rechtspraxisrelevanten Folgen ordnet das Gericht eine befristete Fortgeltung des bisherigen Rechts an • Befristung: Gesetzgeber hat bis spätestens 30.06.2016 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen Der Senat erklärt §§ 13a und 13b ErbStG (in der für 2009 maßgeblichen Fassung) zusammen mit § 19 Abs. 1 ErbStG teilweise wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Begründet ist dies vor allem damit, dass die Verschonungsregelungen zwar ein legitimes Ziel (Erhalt der Unternehmen und Arbeitsplätze) verfolgen und grundsätzlich geeignet sein können, ihre derzeitige Ausgestaltung in mehreren zentralen Punkten aber zu unzulässigen Ungleichbehandlungen führt. Konkret sind unvereinbar die großzügige Freistellung von der Lohnsummenpflicht für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten, die 50%-Regel für Verwaltungsvermögen sowie Regelungslücken, die Umgehungsgestaltungen ermöglichen (z. B. Aufspaltung, Konzernstaffelungen, Cash-Gesellschaften). Wegen der erheblichen praktischen Folgen ordnet das Gericht an, dass das bisherige Recht bis zur vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung weiter angewendet wird; der Gesetzgeber muss bis spätestens 30.06.2016 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Die Entscheidung entzieht den gerügten Regelungen zwar ihre verfassungsrechtliche Legitimation, gewährt aber im Interesse verlässlicher Finanzverwaltung und Nachfolgeplanung eine Übergangsfrist zur Korrektur durch den Gesetzgeber.