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Beschluss

1 BvR 2796/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 12 Abs. 1 GG fordert bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB eine verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Interesses der Arbeitnehmer an der Erhaltung des Arbeitsplatzes. • Zur Feststellung eines Betriebsübergangs ist eine Gesamtabwägung zahlreicher Kriterien erforderlich (Art des Unternehmens, Übergang materieller Betriebsmittel, Wert immaterieller Aktiva, Übernahme der Belegschaft, Kundschaft, Tätigkeitssimilarität, Unterbrechungsdauer). • Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht die Einzelbewertung einfachen Rechts durch Fachgerichte, solange die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den EuGH ist nur bei unvertretbarer Missachtung der Vorlagepflicht gegeben; eine derartige Substanzierung fehlt hier.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsverletzung bei Nichtanwendung des Betriebsübergangs auf Hausverwaltung • Art. 12 Abs. 1 GG fordert bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB eine verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Interesses der Arbeitnehmer an der Erhaltung des Arbeitsplatzes. • Zur Feststellung eines Betriebsübergangs ist eine Gesamtabwägung zahlreicher Kriterien erforderlich (Art des Unternehmens, Übergang materieller Betriebsmittel, Wert immaterieller Aktiva, Übernahme der Belegschaft, Kundschaft, Tätigkeitssimilarität, Unterbrechungsdauer). • Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht die Einzelbewertung einfachen Rechts durch Fachgerichte, solange die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den EuGH ist nur bei unvertretbarer Missachtung der Vorlagepflicht gegeben; eine derartige Substanzierung fehlt hier. Der Beschwerdeführer war als technisch/kaufmännischer Sachbearbeiter bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft in der Hausverwaltung eines Büro- und Geschäftshauses beschäftigt. Das Gebäude war Alleinvermögensgegenstand der Gesellschaft und wurde überwiegend an die Stadt vermietet, die später das Gebäude erwarb und die Mietverträge übernahm. Danach wurde die Verwaltung von einem städtischen Eigenbetrieb durchgeführt. Der Beschwerdeführer überwachte Mietvertrags- und bauliche Zustände und leitete einen Hausmeister an. Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB, weil das Gebäude kein Betriebsmittel des Verwaltungsbetriebs sei und sich Zweck und Aufgaben nach dem Eigentumswechsel geändert hätten. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 GG und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen unterbliebener Vorlage an den EuGH. • Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufswahl und die Arbeitsplatzwahl einschließlich des Interesses, einen Arbeitsplatz zu erhalten; dieser Schutz findet seine einfachechtliche Entsprechung in § 613a Abs. 1 BGB. • Bei der Prüfung eines Betriebsübergangs ist eine Gesamtabwägung maßgeblich; einschlägige Kriterien sind u.a. Art des Betriebs, Übergang materieller Betriebsmittel, immaterielle Werte, Übernahme der Hauptbelegschaft, Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeiten und Unterbrechungsdauer. • Die durch Art. 12 Abs. 1 GG begründete Schutzpflicht gebietet, dass die Richter diese Kriterien berücksichtigen; das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch nicht die konkrete Auslegung einfachen Rechts, solange die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. • Das Bundesarbeitsgericht hat in zulässiger Weise jene Kriterien angewandt und festgestellt, dass bei Übernahme des Gebäudes durch die Stadt der Verwaltungszweck und die Aufgaben der Hausverwaltung wesentlich geändert wurden; daher war es verfassungsrechtlich hinnehmbar, die Immobilie nicht als übergehendes Betriebsmittel zu qualifizieren. • Zur Vorlage an den EuGH: Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV besteht nicht, wenn die EuGH-Rechtsprechung zur entscheidungserheblichen Frage bereits konkretisiert ist oder keine evidente Unvollständigkeit besteht; eine unvertretbare Nichtvorlage ist nicht substantiiert dargelegt. • Die einschlägigen Grundsätze des EuGH zur Bestimmung übergangsfähiger wirtschaftlicher Einheiten sind vielfach entwickelt; die nationale Anwendung des Unionsrechts obliegt den mitgliedstaatlichen Gerichten im Einzelfall, nicht dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. • Mangels grundsätzlicher Verfassungsbedeutung und Aussicht auf Erfolg ist die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, weil die vom Bundesarbeitsgericht angelegte Gesamtabwägung der Kriterien zur Bestimmung einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist und die konkrete Bewertung, wonach das Gebäude hier kein übergehendes Betriebsmittel darstellt, nicht verfassungswidrig erscheint. Ebenso ist eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gegeben, weil die Nichtvorlage an den EuGH nicht hinreichend substantiiert als unvertretbar behauptet wurde. Insgesamt bleibt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Frage des Betriebsübergangs verfassungsrechtlich tragfähig, weshalb die Beschwerde erfolglos ist.