Beschluss
1 BvR 3457/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine hinreichenden Gründe für ihre Annahme vorliegen.
• Mangels hinreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde.
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
• Wegen Missbrauchs der Verfassungsbeschwerde kann eine Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit; Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine hinreichenden Gründe für ihre Annahme vorliegen. • Mangels hinreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. • Wegen Missbrauchs der Verfassungsbeschwerde kann eine Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Eilantrag. Er beantragte zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG und die Begründungspflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig eingestuft, weil sie nicht hinreichend begründet war. Wegen der Nichtannahme wurde der Eilantrag gegenstandslos. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dem Beschwerdeführer war zuvor bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte geeignet ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Begründungserfordernis: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie die gesetzlich geforderte hinreichende Begründung nicht erfüllt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Eilantrag: Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. • Prozesskostenhilfe: Mangels Erfolgsaussichten besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und damit auch nicht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Missbrauchsgebühr: Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr erfolgt nach § 34 Abs. 2 BVerfGG, weil die unzureichend begründete Beschwerde zusammen mit einem formularmäßig gestellten Eilantrag einen Bearbeitungsvorrang beansprucht und das Gericht in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist auch der Eilantrag erledigt. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden abgelehnt, weil die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat. Dem Beschwerdeführer wurde eine Missbrauchsgebühr von 200 € auferlegt, da die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und damit als missbräuchlich anzusehen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.