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Beschluss

1 BvR 3271/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG als Willkür, wenn es unter keinen vertretbaren Rechtsgesichtspunkten tragfähig ist. • Für die Annahme arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) ist erforderlich, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. • Bei Feststellung arglistigen Verhaltens dürfen Gerichte nicht die Kenntnisse eines Fachmanns dem privaten Verkäufer ohne Feststellungen zu dessen persönlichen Kenntnissen zugrunde legen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgerichtliche Aufhebung wegen willkürlicher Feststellung arglistigen Verschweigens beim privaten Pkw-Verkauf • Ein Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG als Willkür, wenn es unter keinen vertretbaren Rechtsgesichtspunkten tragfähig ist. • Für die Annahme arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) ist erforderlich, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. • Bei Feststellung arglistigen Verhaltens dürfen Gerichte nicht die Kenntnisse eines Fachmanns dem privaten Verkäufer ohne Feststellungen zu dessen persönlichen Kenntnissen zugrunde legen. Der Kläger kaufte von dem Beschwerdeführer einen gebrauchten Peugeot 206 CC (Baujahr 2005) für 6.100 €; im Kaufvertrag wurde vermerkt, das Fahrzeug habe einen Defekt an der Lambdasonde und die Parteien schlossen die Sachmängelhaftung aus. Der Kläger beanstandete nach Übergabe Motorprobleme und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an; er machte geltend, der Verkäufer habe eine defekte Einspritzanlage und einen Bruch der Hinterachse verschwiegen. Landgericht wies die Klage ab; der Verkäufer könne sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen und eine wirksame Anfechtung sei nicht nachgewiesen. Auf Berufung ordnete das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten an, das einen Defekt an der Einspritzdüse des zweiten Zylinders als Ursache für die MIL-Kontrollleuchte ergab und feststellte, dass der Mangel bei Vertragsschluss bereits vorlag. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger daraufhin Schadensersatz zugunsten der Rückabwicklung zu, weil der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen habe. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Willkür). • Anwendbare Maßstäbe: Eine fachgerichtliche Entscheidung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG als Willkür, wenn sie unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt tragfähig ist; Fehlerhafte Rechtsanwendung allein genügt nicht. • Arglist nach § 444 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält; bloßes Irren oder gutgläubig falsche Angaben begründen keine Arglist. • Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, welche konkreten Kenntnisse der Beschwerdeführer als privater Verkäufer hatte; statt dessen legte es die Kenntnisse eines Fachmanns zu Grunde und setzte den Verkäufer in unzulässiger Weise fachliche Diagnosefähigkeit voraus. • Weiter fehlt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst 'ins Blaue hinein' falsche Angaben gemacht oder den Mangel selbst behauptet hat; streitig ist zudem, wer die Formulierung "Defekt der Lambdasonde" veranlasst hat, sodass dem Beschwerdeführer diese Äußerung nicht ohne Weiteres zugerechnet werden kann. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Kenntnis oder zumindest zum Fürmöglichhalten des konkreten Einspritzdüsenfehlers ist die Annahme arglistigen Verschweigens schlechterdings unvertretbar und damit objektiv unhaltbar im Sinne des Willkürverbots. • Folgerung: Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf dieser objektiv unhaltbaren Begründung und muss aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen werden. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist erfolgreich; das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.10.2014 (1 U 862/12) verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil das Oberlandesgericht fehlerhaft die Kenntnisvoraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen nach § 444 BGB unter Annahme fachlicher Kenntnisse des privaten Verkäufers beurteilt hat, ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.100 € festgesetzt. Die Aufhebung erfolgt, weil unter keinem rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt die Feststellung tragfähig ist, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt; eine neue Entscheidung muss feststellen, welche persönlichen Kenntnisse dem Verkäufer tatsächlich zuzurechnen sind und ob damit die Voraussetzungen für eine Arglist vorliegen.