Beschluss
2 BvR 3058/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche gegen nicht verfahrensbeteiligte oder nicht hinreichend substantiiert begründete Richter sind offensichtlich unzulässig.
• Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Parteieninterne Quotenregelungen sind grundsätzlich zulässig; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensermessen und Verfassungsmäßigkeit nach Art. 21 GG.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der hinreichenden Substantiierung der Grundrechtsverletzung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde: PKH‑Ablehnung bei Anfechtung parteiinterner Quotenregelungen • Ablehnungsgesuche gegen nicht verfahrensbeteiligte oder nicht hinreichend substantiiert begründete Richter sind offensichtlich unzulässig. • Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Parteieninterne Quotenregelungen sind grundsätzlich zulässig; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensermessen und Verfassungsmäßigkeit nach Art. 21 GG. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der hinreichenden Substantiierung der Grundrechtsverletzung nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe zur Klage gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Satzungsregelungen und mehrerer innerparteilicher Wahlen im Oktober 2013. Das Landgericht lehnte die PKH mit der Begründung ab, es fehle an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (§ 114 ZPO). Insbesondere fehle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis für abstrakte Normenkontrollen und es würden keine konkreten Verfahrensverstöße bei den Wahlen vorgetragen; beanstandet wurden vor allem Quotenregelungen für Frauen. Die sofortige Beschwerde vor dem Kammergericht blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seiner Grundrechte und legte Ablehnungsgesuche gegen zwei Richter vor. • Ablehnungsgesuche: Offensichtlich unzulässig sind Ablehnungsgesuche, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung berufen sind oder die Begründung untauglich ist; Richterin Baer war nicht zuständig, und gegen Richter Maidowski wurde nur die inhaltliche Abweichung von dessen wissenschaftlicher Auffassung vorgebracht, was keine ausreichende Befangenheitsgründe begründet (§§ 18, 19 BVerfGG). • PKH‑Prüfung nach § 114 ZPO: PKH wird gewährt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; die Fachgerichte prüfen summarisch nach dem Maßstab, ob der Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und die Beweiserhebung möglich ist. Eine Vorverlagerung der Hauptsacheprüfung ist zu vermeiden; Verweigerung ist zulässig, wenn Erfolgsaussichten nur entfernt sind. • Anfechtung innerparteilicher Quoten: Die Gerichte dürfen innerparteiliche Regelungen nur eingeschränkt prüfen; Parteien genießen nach Art. 21 GG Gestaltungsfreiheit, sodass Quotenregelungen nicht grundsätzlich verfassungswidrig sind. Überprüfbar ist nur, ob Gestaltung ermessensfehlerhaft oder verfassungswidrig ist; hier lagen ausreichende Gründe (Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs.2 GG, Vortrag der Partei zu struktureller Benachteiligung) und keine konkrete Darlegung von Verfahrensverstößen vor. • Verfassungsbeschwerde‑Voraussetzungen: Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen der hinreichenden Substantiierung (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG). Die behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die PKH‑Beschlüsse sind nicht ersichtlich, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Rechtsschutzgleichheit: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Prozesskostenhilfe (Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 und Art.19 Abs.4 GG) und betont, dass Fachgerichte bei der Erfolgsaussichtsprüfung ihren Ermessensspielraum nur bei Überspannung verlieren; hier ist kein Eingreifen angezeigt. Die Ablehnungsgesuche gegen Richterin Baer und Richter Maidowski wurden als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und damit als unzulässig zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich. Das Gericht hält die Entscheidungen der Fachgerichte zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe für verfassungsgemäß, weil die beabsichtigte Klage gegen parteiinterne Quotenregelungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargelegt habe und keine ausreichenden Verfahrensverstöße konkretisiert worden seien. Die innerparteilichen Quotenregelungen bewegen sich innerhalb des der Partei zustehenden Gestaltungsrahmens nach Art. 21 GG, sodass die verfassungsrechtlichen Schranken nicht verletzt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.