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Beschluss

2 BvR 35/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein letztinstanzliches Gericht muss eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur dann einholen, wenn die unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig (acte clair) oder bereits durch den EuGH geklärt ist. • Die nationale Regelung, die das Verfüttern bestimmter tierischer Fette an Wiederkäuer verbietet (§ 18 Abs.1 S.1 LFGB), kann als zulässige vorsorgliche Schutzmaßnahme unter Art.4 Abs.1 VO (EG) Nr.999/2001 i.V.m. Art.10 Abs.1 UAbs.4 RL 90/425/EWG angesehen werden, solange divergierende wissenschaftliche Bewertungen vorliegen und keine abschließende europäische Maßnahme besteht. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufzeigt und die Beschwerdegegenstände bereits in der Rechtsprechung ausreichend behandelt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Vorlagepflicht; nationales Fettverfütterungsverbot als zulässige Schutzmaßnahme • Ein letztinstanzliches Gericht muss eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur dann einholen, wenn die unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig (acte clair) oder bereits durch den EuGH geklärt ist. • Die nationale Regelung, die das Verfüttern bestimmter tierischer Fette an Wiederkäuer verbietet (§ 18 Abs.1 S.1 LFGB), kann als zulässige vorsorgliche Schutzmaßnahme unter Art.4 Abs.1 VO (EG) Nr.999/2001 i.V.m. Art.10 Abs.1 UAbs.4 RL 90/425/EWG angesehen werden, solange divergierende wissenschaftliche Bewertungen vorliegen und keine abschließende europäische Maßnahme besteht. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufzeigt und die Beschwerdegegenstände bereits in der Rechtsprechung ausreichend behandelt sind. Die Beschwerdeführerin importierte Mischfuttermittel für Kälber aus den Niederlanden und Frankreich, die tierische Fette enthielten. Sie klagte gegen ein deutsches Verfütterungsverbot (§ 18 Abs.1 S.1 LFGB) und begehrte die Feststellung ihrer Berechtigung, diese Futtermittel in Deutschland zu verfüttern. Vorinstanzen ergingen unterschiedlich: das VG Münster gab ihr teilweise statt, das OVG NRW wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Revision zurück, ohne den EuGH gemäß Art.267 Abs.3 AEUV anzurufen, und qualifizierte das nationale Verbot als zulässige Schutzmaßnahme oder als gerechtfertigten Eingriff nach Art.36 AEUV. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art.12 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.2 GG). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe und unbegründet sei. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde ist nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht anzunehmen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sind. • Vorlagepflicht Art.267 AEUV: Letztinstanzliche Gerichte haben vorzulegen, wenn unionsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind und nicht acte clair bzw. schon durch EuGH-Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung geprüft und die Vorlagepflicht nicht verletzt. • Acte clair/Unionsrechtliche Würdigung: Das Bundesverwaltungsgericht durfte die Frage der Vollharmonisierung und der Zulässigkeit nationaler Schutzmaßnahmen als offenkundig beantwortet ansehen; eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. • Auslegung der einschlägigen Normen: Art.4 Abs.1 VO (EG) Nr.999/2001 verweist auf Verfahren und Befugnisse nach mehreren Richtlinien; in Verbindung mit Art.10 Abs.1 UAbs.4 RL 90/425/EWG liegt eine parallele Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten nahe. • Rechtfertigung nach EU-Recht: Selbst bei möglicher Teilharmonisierung kann ein Mitgliedstaat vorsorgliche Maßnahmen ergreifen, solange divergierende wissenschaftliche Bewertungen bestehen und die Kommission nicht tätig geworden ist. • Verhältnismäßigkeit: Das nationale Verfütterungsverbot ist geeignet, da es das Übertragungsrisiko von BSE mindert; es ist erforderlich, weil verlässliche Analyse- und Rückverfolgbarkeitsmöglichkeiten für Fettkomponenten in Mischfuttermitteln fehlten; es war angemessen unter den damaligen Erkenntnissen. • Grundrechte: Der Eingriff in die Berufsfreiheit war nach Art.12 GG durch überragende gesundheitliche Schutzinteressen gerechtfertigt. Ein späterer wissenschaftlicher Erkenntniswandel ändert nichts an der damaligen Verfassungsmäßigkeit, kann aber den Gesetzgeber zur Anpassung verpflichten. • Prozessuales Ergebnis: Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf Fälle offensichtlicher Unvertretbarkeit der vorlagenrichterlichen Würdigung; hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Vorlage an den EuGH nicht verletzt hat, weil die unionsrechtliche Frage nicht derart ungeklärt oder zweifelhaft war, dass eine Vorabentscheidung geboten gewesen wäre. Die nationale Regelung (§ 18 Abs.1 S.1 LFGB) konnte als zulässige vorsorgliche Schutzmaßnahme und gegebenenfalls als durch Art.36 AEUV gerechtfertigter Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit angesehen werden; insoweit waren die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass spätere wissenschaftliche Erkenntnisse den Gesetzgeber veranlassen können, das Verbot zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wie die Bundesregierung zwischenzeitlich beabsichtigt hat.