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Beschluss

2 BvR 2954/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Dauer der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien ist gemäß YUGStrGHG und IStGHG dem Gerichtshof zugewiesen und verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 GG. • Die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren durch Deutschland stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 1 GG dar; auch eine deutlich über 15 Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe ist nicht automatisch unerträglich hart. • Der Anspruch auf Resozialisierung und wirksamen Rechtsschutz bleibt gewahrt, soweit der Gerichtshof bei Eintritt bestimmter Umstände über Maßnahmen zu entscheiden hat und nationale Vollzugsorgane für die Gestaltung des Vollzugs zuständig sind. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist und aus dem Vortrag keine konkrete Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Mindeststandards (z. B. Ausschluss sinnvoller Behandlung) hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Zuständigkeit zur Vollstreckungsdauer an den Kriegsverbrechertribunal verletzt Grundrechte nicht • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Dauer der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien ist gemäß YUGStrGHG und IStGHG dem Gerichtshof zugewiesen und verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 GG. • Die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren durch Deutschland stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 1 GG dar; auch eine deutlich über 15 Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe ist nicht automatisch unerträglich hart. • Der Anspruch auf Resozialisierung und wirksamen Rechtsschutz bleibt gewahrt, soweit der Gerichtshof bei Eintritt bestimmter Umstände über Maßnahmen zu entscheiden hat und nationale Vollzugsorgane für die Gestaltung des Vollzugs zuständig sind. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist und aus dem Vortrag keine konkrete Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Mindeststandards (z. B. Ausschluss sinnvoller Behandlung) hervorgeht. Der Beschwerdeführer wurde vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien 2001 zu 28 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Deutschland nahm die Vollstreckung der Strafe aufgrund eines Ad‑hoc‑Abkommens und nach dem Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz (YUGStrGHG) sowie unter Bezug auf Vorschriften des IStGHG in Empfang. Der Mann sitzt seit 2002 in der JVA Bochum; das Strafzeitende ist für 2026 notiert. Er rügte, die über 15 Jahre hinausgehende Vollstreckung verstoße gegen seine Grundrechte, insbesondere Menschenwürde, Gleichbehandlung und Resozialisierungsanspruch, und beantragte, die deutschen Gerichte sollten eine Entscheidung des Gerichtshofs gemäß IStGHG herbeiführen beziehungsweise das YUGStrGHG verfassungsrechtlich überprüfen. Die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht lehnten ab mit der Begründung, Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung lägen beim Gerichtshof bzw. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Dagegen erhob er Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Zuständigkeitszuweisung: Nach §5 Abs.2 YUGStrGHG i.V.m. §41 IStGHG obliegt dem Gerichtshof die Entscheidung über aus Anlass der Vollstreckung zu treffende Maßnahmen einschließlich Dauer, Begnadigung und Anrechnung; die nationale Übertragung dieser Zuständigkeit verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten (Art.24 GG). • Menschenwürde und Strafmaß: Eine zeitige Freiheitsstrafe bis 30 Jahre ist nicht per se mit Art.1 GG unvereinbar; auch die konkrete Strafe von 28 Jahren überschreitet diese Grenze nicht und stellt nach Vortrag des Beschwerdeführers keine unerträglich harte Strafe dar (§5 Abs.2 YUGStrGHG begrenzt die Vollstreckung auf 30 Jahre). • Chance auf Wiedererlangung der Freiheit: Verfassungsrechtlich maßgeblich ist die praktische Chance auf Wiedereingliederung; diese ist gewährleistet, weil der Gerichtshof nach §41 IStGHG bei Eintritt bestimmter Umstände (z. B. Voraussetzungen für Aussetzung, Anrechnung, Aufenthalte außerhalb der Anstalt) eine Entscheidung herbeizuführen hat, und Art.28 des Statuts Begnadigungs- oder Umwandlungsentscheidungen vorsieht. • Resozialisierung und Vollzugsbedingungen: Der Resozialisierungsanspruch liegt primär in der Zuständigkeit der nationalen Vollzugsorgane; behauptete Vollzugsdefizite (fehlende Sprache, eingeschränkte Arbeit, Besuchsmöglichkeiten) wurden nicht ausreichend substantiiert dargelegt und sind nicht derart, dass ein sinnvoller Behandlungsvollzug objektiv ausgeschlossen wäre. • Rechtsschutz und Subsidiarität: Der Beschwerdeführer hat eigene Rechtswege (Direktbegehren beim Gerichtshof gemäß §41 Abs.5 IStGHG, Antrag der Staatsanwaltschaft nach §46 IStGHG) nicht ausgeschöpft; die Ablehnung nationaler Entscheidungen verletzt daher nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG). • Gleichbehandlung: Ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor, weil die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung auf dem Urteil des internationalen Gerichtshofs beruht und nicht auf nationalem Strafausspruch; substantiiert vorgetragene Ungleichbehandlungen wurden nicht nachgewiesen. • Verfassungsbeschwerde: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht und weil keine Verletzung der genannten Grundrechte ersichtlich ist, wurde die Beschwerde nicht angenommen (keine Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen über die Dauer und einschlägige Vollzugsmaßnahmen an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien wegen verfassungsrechtlicher Vorgaben nach Art.24 GG für zulässig. Die Vollstreckung der 28‑jährigen zeitigen Freiheitsstrafe verletzt nach dem vorgetragenen Sachvortrag nicht die Menschenwürde oder den Anspruch auf Resozialisierung; eine unerträglich harte Strafe ist nicht ersichtlich. Zudem standen dem Beschwerdeführer nationale und internationale Rechtsbehelfe offen, die er nicht hinreichend ausgeschöpft hat, sodass kein effektiver Rechtsschutzdefizit vorliegt. Insgesamt genügt der Vortrag nicht, um die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu rechtfertigen; daher bleibt die Vollstreckung in Deutschland bestehen.