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Beschluss

1 BvR 1227/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Entscheidung des BGH, dass §1763 Abs.1 BGB und §1771 S.1 BGB die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zulassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Grundrechtliche Betroffenheit der Angenommenen wird anerkannt; mögliche Belastungen werden jedoch durch Möglichkeiten wie Namensänderung (§3 NamÄndG) und Abwehr unterhalts- und erbrechtlicher Folgen (§1611, §2339 BGB) gemildert. • Die gesetzgeberische Entscheidung, Minderjährigenadoptionen grundsätzlich unaufhebbbar zu regeln, liegt im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum und verfolgt das legitime Ziel der dauerhaften Integration angenommener Kinder. • Die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen (vgl. §1763 Abs.1, §1771 S.1 BGB) ist systematisch und verfassungskonform; Aufhebung bei Minderjährigen ist nur unter den engen Voraussetzungen des §1763 Abs.1 BGB möglich.
Entscheidungsgründe
Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Entscheidung des BGH, dass §1763 Abs.1 BGB und §1771 S.1 BGB die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zulassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Grundrechtliche Betroffenheit der Angenommenen wird anerkannt; mögliche Belastungen werden jedoch durch Möglichkeiten wie Namensänderung (§3 NamÄndG) und Abwehr unterhalts- und erbrechtlicher Folgen (§1611, §2339 BGB) gemildert. • Die gesetzgeberische Entscheidung, Minderjährigenadoptionen grundsätzlich unaufhebbbar zu regeln, liegt im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum und verfolgt das legitime Ziel der dauerhaften Integration angenommener Kinder. • Die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen (vgl. §1763 Abs.1, §1771 S.1 BGB) ist systematisch und verfassungskonform; Aufhebung bei Minderjährigen ist nur unter den engen Voraussetzungen des §1763 Abs.1 BGB möglich. Die Beschwerdeführerin rügt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach weder §1763 Abs.1 BGB noch §1771 Satz1 BGB die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit zulassen. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Die Beschwerdeführerin macht grundrechtliche Betroffenheit geltend und verlangt die Möglichkeit, eine als belastend empfundene Minderjährigenadoption nach Volljährigkeit aufheben zu können. Der BGH hatte die bestehende gesetzliche Regelung bestätigt, welche die Aufhebung minderjähriger Adoptionen nach Volljährigkeit ausschließt. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen und Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wird festgestellt, dass die gesetzliche Regelung der Minderjährigenadoption verfassungsgemäß ist und in den einschlägigen Normen ihre Grundlage findet. Relevante Tatsachen betreffen die rechtspolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zur dauerhaften Integration angenommener Kinder. • Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg gemäß §93a BVerfGG, weil die BGH-Rechtsauffassung verfassungskonform ist. • Die Kammer erkennt die grundrechtliche Betroffenheit an, betont aber, dass Belastungen der Angenommenen durch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie Namensänderung (§3 NamÄndG) sowie Abwehr unterhalts- (§1611 BGB) und erbrechtlicher Folgen (§2339 BGB) gemindert werden können. • Die gesetzgeberische Regelung gehört zum gestaltbaren Kernbereich der Familienordnung; der Gesetzgeber verfolgt das legitime Ziel, angenommene Kinder dauerhaft in die aufnehmende Familie zu integrieren, weshalb er die vollständige Angleichung leiblicher und angenommener Kinder und die Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption vorgesehen hat. • Die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen ist systematisch begründet: Volljährigenadoptionen können unter §1771 S.1 BGB aufgehoben werden, weil sie von vornherein schwächere Adoptionswirkungen entfalten; bei Minderjährigen sind enge Aufhebungsgründe nur während der Minderjährigkeit nach §1763 Abs.1 BGB vorgesehen. • Die Annahme, dass eine weiteren Begründung entbehrlich ist, stützt sich auf §93d Abs.1 S.3 BVerfGG; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die Beschwerdeführerin verliert, weil die Regelung, dass Minderjährigenadoptionen nach Eintritt der Volljährigkeit nicht aufgehoben werden können, verfassungsrechtlich tragfähig und vom Gesetzgeber im zulässigen Gestaltungsspielraum getroffen wurde. Die Kammer erkennt die grundrechtliche Betroffenheit an, sieht aber in den bestehenden Ausgleichsmechanismen und der verfolgten Gesetzeszwecken keinen verfassungsrechtlichen Mangel. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung wurde der Beschwerdeführerin bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.