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Beschluss

1 BvR 20/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift richtet, muss substantiiert darlegen, dass der Beschwerdeführer durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. • Fehlen konkretisierende Tatsachen zur eigenen Betroffenheit (z. B. Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und Höhe der Vergütung), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Annahme der Beschwerde lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen § 24 Abs. 2 MiLoG unzulässig mangels Substantiierung • Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift richtet, muss substantiiert darlegen, dass der Beschwerdeführer durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. • Fehlen konkretisierende Tatsachen zur eigenen Betroffenheit (z. B. Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und Höhe der Vergütung), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Annahme der Beschwerde lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes, wonach Zeitungszusteller erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn von 8,50 € erhalten. Sie wendet sich gegen diese gesetzliche Regelung und macht Grundrechtsverletzungen geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt habe, dass sie selbst die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin nach § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG erfüllt und derzeit eine Vergütung bezieht, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Konkrete Angaben zu ihrem Status als Zustellerin und zur Höhe ihrer Vergütung fehlten in der Begründung. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass sie gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift betroffen ist. • Grundsatz der eigenen Betroffenheit: Bei unmittellichem Angriff auf eine gesetzliche Vorschrift müssen Beschwerdeführende nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG substantiiert darlegen, dass sie durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt werden. • Rechtsprechungshintergrund: Die Darlegung muss erkennen lassen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf der Vorschrift beruhende Maßnahmen Grundrechtsberührungen eintreten werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beschwerdebegründung enthält keine Angaben, dass die Beschwerdeführerin die in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannten Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin erfüllt. • Fehlende Tatsachengrundlage: Es fehlen konkrete Angaben zur aktuellen Vergütung der Beschwerdeführerin, insbesondere dass diese unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt. • Rechtliche Folge: Mangels substantiierter Darlegung eigener Betroffenheit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. • Verfahrensabschluss: Von einer weiteren Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie selbst von § 24 Abs. 2 MiLoG betroffen ist. Es fehlen Angaben, dass sie die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin nach § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG erfüllt und derzeit eine Vergütung bezieht, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt. Ohne diese konkreten Tatsachen kann nicht festgestellt werden, dass sie gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt ist. Deshalb liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor und das Verfahren wurde ohne inhaltliche Entscheidung beendet.