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Beschluss

2 BvR 433/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, auf den wesentlichen Kern des für die Entscheidung zentralen Vortrags einzugehen. • Unterbleibt eine Auseinandersetzung mit wesentlichen vorgebrachten Verfassungs- oder EMRK-rechtlichen Argumenten, kann dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags und damit auf einen Gehörsverstoß schließen lassen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung ist nur ausnahmsweise zulässig; in der Regel ist die Gegenvorstellung kein tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß bei Unterlassen der Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK • Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, auf den wesentlichen Kern des für die Entscheidung zentralen Vortrags einzugehen. • Unterbleibt eine Auseinandersetzung mit wesentlichen vorgebrachten Verfassungs- oder EMRK-rechtlichen Argumenten, kann dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags und damit auf einen Gehörsverstoß schließen lassen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung ist nur ausnahmsweise zulässig; in der Regel ist die Gegenvorstellung kein tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer betreibt einen Blog und ist Gegenstand mehrerer Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Beleidigung und Veröffentlichung von Teilen von Ermittlungsakten. Das Amtsgericht ordnete am 17.12.2014 eine Wohnungsdurchsuchung an mit dem Vorwurf, der Blog habe nichtöffentliche Teile der Ermittlungsakten veröffentlicht und damit Straftatbestände verwirklicht (§ 353d Nr. 3 StGB). Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und machte geltend, es habe sich um Ausschnitte gehandelt, die durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerung seien, und verwies auf einschlägige Rechtsprechung des EGMR. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2015 als unbegründet zurück, ohne auf die vorgebrachte EMRK-Rechtsprechung und die Art. 5/10-rechtlichen Argumente einzugehen. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör. • Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; bei Nichtberücksichtigung zentraler, substantiierter Vorträge liegt ein Gehörsverstoß vor (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Landgericht hat nicht die vom Beschwerdeführer zentral vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Meinungsfreiheit und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK geprüft, obwohl dies für die Sach- und Rechtslage wesentlich war; daher ist von Nichtberücksichtigung des Vortrags auszugehen. • Weitergehende Rügen des Beschwerdeführers sind unsubstantiiert geblieben und führen nicht zur Annahme weiterer Verfassungsverstöße. • Die Gegenvorstellung ist kein tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, sodass dieser Teil der Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. • Aufgrund des festgestellten Gehörsverstoßes ist der angegriffene Beschluss des Landgerichts im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; die Entscheidung über Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem Teil erfolgreich, der sich gegen die Behandlung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss richtet. Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Landgericht die zentral vorgetragenen Art.10-EMRK/Art.5-GG-Argumente nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.02.2015 wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung ist unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.