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Beschluss

1 BvR 1127/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterbringung in einer Einzelzelle von 5,25 m² mit nicht abgetrennter Toilette kann bei längerer Dauer die Menschenwürde verletzen. • Nach Bekanntgabe einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist dem Staat eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Vollzugspraxis einzuräumen. • Nach Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Übergangsfrist ist fortdauernde menschenunwürdige Haftunterbringung für die verantwortlichen Amtsträger nicht mehr ohne Verschulden hinnehmbar und kann Amtshaftungsansprüche auslösen. • Bei der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verletzung der Menschenwürde sind die Bedeutung des Eingriffs, Anlass, Beweggründe und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Einzelzellenunterbringung nach Ablauf von Übergangsfrist • Die Unterbringung in einer Einzelzelle von 5,25 m² mit nicht abgetrennter Toilette kann bei längerer Dauer die Menschenwürde verletzen. • Nach Bekanntgabe einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist dem Staat eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Vollzugspraxis einzuräumen. • Nach Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Übergangsfrist ist fortdauernde menschenunwürdige Haftunterbringung für die verantwortlichen Amtsträger nicht mehr ohne Verschulden hinnehmbar und kann Amtshaftungsansprüche auslösen. • Bei der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verletzung der Menschenwürde sind die Bedeutung des Eingriffs, Anlass, Beweggründe und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war vom 9. Juni bis 23. November 2009 in einer Einzelzelle der Justizvollzugsanstalt B. mit 5,25 m² Bodenfläche und nicht abgetrennter Toilette untergebracht. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin stellte in einem parallelen Verfahren am 3. November 2009 fest, dass eine vergleichbare Unterbringung bei längerer Dauer die Menschenwürde verletze; eine zweitägige Übergangsfrist bis zum 19. November 2009 sei noch zumutbar. Das Kammergericht des Landgerichts Berlin wies die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers ab und begründete dies mit fehlendem Verschulden der Amtsträger bis zur Veröffentlichung der Entscheidung und der zulässigen Übergangsfrist sowie mit dem Fehlen einer Pflicht zur Geldentschädigung bei geringfügiger Überschreitung. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und brachte die Sache vor das Bundesverfassungsgericht. • Verfassungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden bei Verletzung der Menschenwürde, wobei Art und Umfang der Wiedergutmachung vom Gewicht des Eingriffs und vom Verschulden abhängen. • Die fachgerichtliche Würdigung, dass bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Übergangsfrist kein schuldhaftes Verhalten der Amtsträger vorlag, bleibt im Rahmen des Wertungsspielraums des Kammergerichts nicht zu beanstanden. • Nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten zweiwöchigen Übergangsfrist (ab dem 20. November 2009) war für die verantwortlichen Amtsträger erkennbar, dass die fortdauernde Unterbringung die Menschenwürde verletzte; ab diesem Zeitpunkt konnte die weitere Unterbringung nicht mehr ohne Verschulden hingenommen werden. • Die Verletzung der Menschenwürde begründet verfassungsrechtlich tragfähige Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums nach Ablauf der Übergangsfrist; das angegriffene Urteil ist insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei Rückverweisung kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger im Ausgangsverfahren endgültig erfolglos geblieben wäre; insbesondere ist offen geblieben, ob zumutbare und erfolgversprechende Abwehrmöglichkeiten bestanden hätten. • Rechtsgrundlagen, die für die zivilrechtliche Entscheidung maßgeblich sind: Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; im zivilrechtlichen Kontext insbesondere § 839 BGB sowie §§ 253, 276 BGB; Verfahrensrechtlich §§ 93a, 93c, 95 BVerfGG relevant. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde teilweise statt: Es stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fest und hob das Urteil des Kammergerichts insoweit auf, als die Abweisung der Amtshaftungsklage den Zeitraum nach dem 19. November 2009 betraf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Zeitraum vom 20. bis 23. November 2009 an das Kammergericht zurückverwiesen, weil ab Ablauf der eingeräumten Übergangsfrist die fortdauernde Unterbringung nicht mehr ohne Verschulden hingenommen werden konnte. Soweit sich die Klage auf die vor dem Ende der Übergangsfrist liegende Haftzeit bezieht, wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer anteilige Auslagen zu erstatten.