Beschluss
1 BvR 2485/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine offenkundige Schreib- oder Druckfehlerberichtigung in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist zulässig, wenn dadurch der wirkliche Sinn des Beschlusses klarstellend wiedergegeben wird.
• Die Berichtigung eines falschen Aktenzeichens ist eine formale Korrektur ohne materielle Wirkungen und bedarf keiner weiteren richterlichen Entscheidung.
• Entscheidungen des Ersten Senats zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines falschen Aktenzeichens in einem Beschluss • Eine offenkundige Schreib- oder Druckfehlerberichtigung in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist zulässig, wenn dadurch der wirkliche Sinn des Beschlusses klarstellend wiedergegeben wird. • Die Berichtigung eines falschen Aktenzeichens ist eine formale Korrektur ohne materielle Wirkungen und bedarf keiner weiteren richterlichen Entscheidung. • Entscheidungen des Ersten Senats zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten sind unanfechtbar. In einem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 enthielt die gedruckte Fassung auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 ein falsches Aktenzeichen. Antragsteller begehrte die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit, da statt des genannten Aktenzeichens BVerwG 4 C 6.10 das korrekte Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 angegeben werden sollte. Es ging nicht um die Änderung des Beschlussinhalts, sondern allein um die Korrektur eines formalen Fehlers in der Zitierung eines Aktenzeichens. Die Kammer stellte fest, dass es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt, die einer Berichtigung zugänglich ist. Die Entscheidung über die Berichtigung wurde getroffen und verkündet. • Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten dient der Klarstellung und Wiederherstellung des tatsächlichen Willens der ergangenen Entscheidung. • Die Kennzeichnung eines Aktenzeichens ist eine formale Angabe; seine Korrektur ändert nicht die inhaltliche Rechtslage oder die gebotenen Wirkungen des Beschlusses. • Nach der rechtsstaatlichen Auslegung ist eine solche formale Berichtigung gerechtfertigt, wenn der gemeinte Bezug eindeutig festgestellt werden kann. • Da die Korrektur lediglich einen offensichtlichen Schreib- oder Druckfehler behebt, sind keine weiteren Verfahrenshandlungen erforderlich. • Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Berichtigung folgt daraus, dass es sich um eine abschließende Klarstellung ohne prozessuale Auswirkungen handelt. Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wurde dahingehend berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird. Die Berichtigung stellt eine formale Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit dar und ändert nicht den inhaltlichen Beschluss. Damit ist die Entscheidung rein klarstellend und hat keine materiellen Folgen für die Verfahrensparteien. Die Berichtigungsentscheidung ist unanfechtbar, sodass keine weiteren Rechtsbehelfe gegen diese Korrektur eröffnet sind.