Beschluss
1 BvR 1917/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten im Fachrechtsweg nicht ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
• Eine Anhörungsrüge ist dann zumutbar, wenn aus den Umständen ein Gehörsverstoß durch das Fachgericht naheliegt.
• Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann erfolgen, wenn kein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG vorliegt, etwa weil keine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmeverfügung: Subsidiarität und Mangels besonderer Annahmegründe • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Möglichkeiten im Fachrechtsweg nicht ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz). • Eine Anhörungsrüge ist dann zumutbar, wenn aus den Umständen ein Gehörsverstoß durch das Fachgericht naheliegt. • Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann erfolgen, wenn kein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG vorliegt, etwa weil keine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung erkennbar ist. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach SGB II und benötigt monatlich Fahrtkosten zur täglichen Substitutionsbehandlung; diese betrugen etwa 180 € und wurden bis Januar 2015 vom Grundsicherungsträger erstattet. Seit Februar 2015 verweigerte der Träger die Zahlung mit Verweis auf Zuständigkeit der Krankenkasse. Das Sozialgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz; das Landessozialgericht hob diesen Beschluss auf und lehnte einen Abänderungsantrag ab, da der Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II nicht glaubhaft gemacht sei und der Beschwerdeführer sich zunächst an die Krankenkasse zu wenden habe. Ein später vorgelegter ablehnender Bescheid der Krankenkasse führte zu einer neuen Entscheidung des Landessozialgerichts, das den Anspruch nur in begrenztem Umfang (nur zur nächstgelegenen Praxis) für gegeben hielt; es beanstandete fehlende stichhaltige Gründe gegen die Inanspruchnahme näherer Praxen. Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden vom Landessozialgericht jeweils wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. • Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt nicht zur Entscheidung anzunehmen (§93a Abs.2 BVerfGG). • Zur Hauptsache ist die Beschwerde unzulässig wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes: Der Beschwerdeführer hat nicht alle im Fachverfahren verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere eine Anhörungsrüge gegen die zweite Entscheidung des Landessozialgerichts nicht erhoben, obwohl diese nahegelegen hätte. • Die Zumutbarkeit der Anhörungsrüge ergibt sich daraus, dass das Landessozialgericht eine selbstständige Sachentscheidung traf, die mit der Anhörungsrüge angreifbar gewesen wäre; ein Vorgehen im fachgerichtlichen Verfahren hätte eine Beseitigung möglicher Grundrechtsverletzungen ermöglicht. • Bezüglich der Prozesskostenhilfeentscheidung fehlt es an Annahmegründen: Zwar bestehen Bedenken, dass die Rechtsschutzgleichheit oder die Verpflichtung zur Bewilligung von PKH in bestimmten Fällen verletzt worden sein könnten, doch liegt keine derart gewichtige oder generelle Grundrechtsverletzung vor, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe hier bereits nicht mehr erreicht werden kann, weil die betreffenden gerichtskostenfreien Verfahren abgeschlossen sind. • Mangels einer weiteren Begründung wird das Verfahren gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht weiter erörtert; mit der Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht alle zumutbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat (Subsidiarität), insbesondere keine Anhörungsrüge gegen die zweite Entscheidung des Landessozialgerichts erhoben hat, obwohl ein Gehörsverstoß nahe lag. Soweit die Beschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe rügte, fehlten nach Ansicht des Gerichts die besonderen Annahmegründe des §93a Abs.2 BVerfGG; es sei keine generelle oder besonders schwere Grundrechtsverletzung erkennbar, die eine verfassungsgerichtliche Entscheidung erfordere. Mit der Nichtannahme ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.