Beschluss
2 BvR 1554/15
BVERFG, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Materielle Subsidiarität verlangt, dass der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung ausschöpft.
• Bei Gehörsverstößen durch Nichtzugänglichmachen entscheidungserheblicher Stellungnahmen steht die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität und unterlassener Anhörungsrüge • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Materielle Subsidiarität verlangt, dass der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung ausschöpft. • Bei Gehörsverstößen durch Nichtzugänglichmachen entscheidungserheblicher Stellungnahmen steht die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts, der maßgeblich auf einer Stellungnahme des Anstaltsarztes beruhte, die ihm vor Erlass des Beschlusses nicht zugänglich gemacht wurde. Er rügte später vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 19 Abs. 4 GG, und beanstandete die mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Verfassungsbeschwerde angenommen werden kann. Im Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob der unterlassene Zugang zur Arzstellungnahme einen Gehörsverstoß darstellt und welche prozessualen Rechtsbehelfe noch offenstanden. Die Kammer berücksichtigte einschlägige Entscheidungen zur materiellen Subsidiarität und zu Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren. • Die Beschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Gemäß dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hergeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität muss der Beschwerdeführer nicht nur formell den Rechtsweg erschöpfen, sondern auch alle prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung nutzen. • Weil dem Beschwerdeführer die entscheidungserhebliche Stellungnahme des Anstaltsarztes vor Erlass des Landgerichtsbeschlusses nicht zugänglich gemacht wurde, lag ein Gehörsverstoß vor. • Gegen diesen Gehörsverstoß stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen; damit war die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig. • Mangels Ausschöpfung dieses prozessualen Rechtsbehelfs bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob das Landgericht zudem den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat. • Auf weitere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig wegen materieller Subsidiarität, da der Beschwerdeführer die ihm offenstehende Anhörungsrüge nach § 33a StPO nicht erhoben hat. Aufgrund des nicht zugänglich gemachten Gutachtens des Anstaltsarztes liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, doch wäre dieser im vorrangigen Instanzenzug zu rügen gewesen. Eine inhaltliche Prüfung etwaiger Verletzungen des Art. 19 Abs. 4 GG wurde deshalb nicht vorgenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.