Beschluss
1 BvR 1818/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vorangegangene Entscheidung (nicht näher benannt) an das Bundesverfassungsgericht. Anlass und konkrete Verletzungsgeltendmachung sind im vorgelegten Text nicht beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verfassungsbeschwerde kurz und entschied über ihre Zulassung zur Entscheidung. Es handelte sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung. Es wurden keine weiteren Verfahrensumstände, Parteienangaben oder Vorinstanzen im verfügbaren Text genannt. Es ist nicht ersichtlich, welche verfassungsrechtlichen Normen konkret geltend gemacht wurden. Der Beschluss enthält allein die Feststellung der Nichtannahme und der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Eine Begründung des Gerichts wurde im vorliegenden Auszug nicht mitgeteilt. • Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; bei Nichtannahmebeschlüssen gibt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig keine ausführliche Begründung im Beschluss selbst. • Die Entscheidung ist unanfechtbar, was bedeutet, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel möglich ist. • Mangels vorliegender Entscheidungsbegründung lassen sich keine weiteren rechtlichen Erwägungen oder Verweise auf konkrete Verfassungsnormen dem Text entnehmen. • Der Beschlusstyp (Kammerbeschluss ohne Begründung) deutet darauf hin, dass das Gericht die Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzungen nicht als erfüllt erachtete oder die Beschwerde offensichtlich unbegründet war. • Konsequenz ist die endgültige Erledigung der vorgelegten Verfassungsbeschwerde; materiell-rechtliche Fragen wurden nicht geprüft oder entschieden. Der Beschwerdeführer hat nicht gewonnen: Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist das Verfahren am Bundesverfassungsgericht ohne inhaltliche Prüfung der Vorbringen beendet. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass kein Rechtsmittel gegen diese Nichtannahme möglich ist. Materielle verfassungsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Anordnungen enthält der vorliegende Beschluss nicht.