Beschluss
1 BvR 1819/15
BVERFG, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung vorliegen.
• Gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Entscheidung unanfechtbar • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung vorliegen. • Gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegen vorangegangene Entscheidungen anderer Gerichte. Er beantragte die Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen der Eingabe. Es stellte fest, dass die Anforderungen für die Zulassung zur Entscheidung nicht erfüllt sind. Mangels hinreichender Begründungs- oder Zulässigkeitsgründe wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer erhielt keine ausführliche Begründung der Entscheidung, da es sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung handelt. Die Entscheidung wurde als unanfechtbar erklärt. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur an, wenn sie hinreichende Aussichten auf Erfolg oder grundsätzliche Bedeutung aufweist. • Fehlende Zulässigkeit oder fehlende hinreichende Begründung führen zur Nichtannahme der Beschwerde. • Für die Nichtannahme besteht kein Rechtsmittel; die Ordnung des Verfahrens sieht die Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen vor. • Bei Kammerbeschlüssen ohne Begründung werden die Voraussetzungen der Zulassung geprüft; ist die Voraussetzung nicht erfüllt, endet das Verfahren mit Nichtannahme. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer stellte fest, dass die Zulässigkeits- und/oder Erfolgsanforderungen nicht erfüllt sind, sodass keine inhaltliche Prüfung erfolgte. Die Entscheidung ist unanfechtbar, damit ist der Rechtsweg in dieser Instanz abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bleibt ohne Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht, es erfolgte keine Änderung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen.