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Beschluss

1 BvR 137/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bundesgerichtshof verletzte das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG), indem er die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückwies, obwohl die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nahegelegen hatte. • Liegt die Frage vor, ob nationales Zivilrecht (§ 315 BGB) neben sektorspezifischem Unionsrecht (Richtlinie 2001/14/EG) anwendbar ist und ist der EuGH hierzu nicht eindeutig entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO wegen der möglichen Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art.267 Abs.3 AEUV geboten sein. • Fehlt eine nachvollziehbare Begründung der Nichtzulassungsentscheidung, kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufheben und an das Revisionsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision trotz Vorlagepflicht‑Indizien verletzt Art.101 GG • Der Bundesgerichtshof verletzte das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG), indem er die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückwies, obwohl die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nahegelegen hatte. • Liegt die Frage vor, ob nationales Zivilrecht (§ 315 BGB) neben sektorspezifischem Unionsrecht (Richtlinie 2001/14/EG) anwendbar ist und ist der EuGH hierzu nicht eindeutig entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO wegen der möglichen Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art.267 Abs.3 AEUV geboten sein. • Fehlt eine nachvollziehbare Begründung der Nichtzulassungsentscheidung, kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufheben und an das Revisionsgericht zurückverweisen. Die Beschwerdeführerin, Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und Betreiberin der Schieneninfrastruktur, verlangte von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen Trassennutzungsentgelte nach einem neuen Trassenpreissystem. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen zahlte unter Vorbehalt; streitig war die Rückzahlung. Streitentscheidend war, ob eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) neben der sektorspezifischen Entgeltregulierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zulässig ist. Das Oberlandesgericht hielt § 315 BGB für anwendbar und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgerichtshof die Nichtzulassung und machte geltend, dass wegen europarechtlicher Unklarheiten eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 Abs.3 AEUV erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurück. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. • Art.101 Abs.1 S.2 GG schützt den Anspruch auf Zugang zur nächsthöheren Instanz; die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche liegt vor, wenn in einem künftigen Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.267 Abs.3 AEUV nahegelegen hätte. • Die Frage, ob § 315 BGB neben der Richtlinie 2001/14/EG und dem sektorspezifischen Eisenbahnregime anwendbar ist, war entscheidungserheblich. Der EuGH hatte diese konkrete Frage noch nicht eindeutig geklärt; frühere EuGH‑Entscheidungen zum Eisenbahnpaket behandelten die Problematik der Entgeltregulierung, nicht jedoch das Verhältnis zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle. • Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Nichtzulassungsentscheidung des Revisionsgerichts angesichts der möglichen Vorlagepflicht unverständlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Hier lag es objektiv nahe, dass im Revisionsverfahren eine Vorlage an den EuGH erforderlich werden könnte. • Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückgewiesen; weder aus der Entscheidung noch anderweitig sind Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, die unionsrechtliche Frage sei bereits eindeutig oder vom EuGH abschließend geklärt. • Mangels nachvollziehbarer Erwägungen des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht überprüfen, ob seine Einschätzung verfassungsgemäß war; dadurch wurde der Beschwerdeführerin der gesetzliche Richter entzogen. • Folglich ist die Nichtzulassungsentscheidung aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin ist auslagenersatzberechtigt; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt: Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2012 (KZR 17/12) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit er im Revisions- bzw. Nichtzulassungsverfahren nachvollziehbar darlegt, ob und warum eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.267 Abs.3 AEUV entbehrlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.