Beschluss
1 BvR 3509/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nahegelegen hätte und das Revisionsgericht nicht erkennbar begründet, warum es eine Vorlage nach Art.267 Abs.3 AEUV für entbehrlich hielt.
• Liegt eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage vor, begründet die mögliche Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" nach §543 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO.
• Fehlt eine nachvollziehbare Begründung des Revisionsgerichts, mit der sich die Verfassungsgerichtsbarkeit sachgerecht auseinandersetzen könnte, ist der gerichtlich gewährte Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt und liegt eine Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG vor.
Entscheidungsgründe
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision bei offenkundig entscheidungserheblicher unionsrechtlicher Frage • Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nahegelegen hätte und das Revisionsgericht nicht erkennbar begründet, warum es eine Vorlage nach Art.267 Abs.3 AEUV für entbehrlich hielt. • Liegt eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage vor, begründet die mögliche Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" nach §543 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO. • Fehlt eine nachvollziehbare Begründung des Revisionsgerichts, mit der sich die Verfassungsgerichtsbarkeit sachgerecht auseinandersetzen könnte, ist der gerichtlich gewährte Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt und liegt eine Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG vor. Die Beschwerdeführerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn, verlangt zahlungswirksame Stationsnutzungsentgelte nach einem zum 1.1.2005 eingeführten Stationspreissystem. Mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen zahlten nur unter Vorbehalt oder kürzten die Entgelte. In den Ausgangsverfahren stritten die Parteien über Rückzahlung bzw. Nachforderung der Entgelte; entscheidungserheblich war, ob eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der Entgeltbestimmung nach §315 BGB neben der sektorspezifischen eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierung zulässig ist. Das Kammergericht hatte §315 BGB angewandt und die Entgeltforderungen abgewiesen; Revisionen wurden nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin rügte, der Bundesgerichtshof habe die Nichtzulassungsbeschwerden ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen und damit seine Vorlagepflicht nach Art.267 Abs.3 AEUV verkannt. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet, weil die Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer parallelen Anwendung von §315 BGB entscheidungserheblich war und die Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH nahegelegen hat. • Nach §543 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO begründet die voraussichtliche Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Art.267 Abs.3 AEUV verpflichtet ein letztinstanzliches Gericht zur Vorlage, wenn eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage besteht, es sei denn die Rechtslage sei durch EuGH-Recht eindeutig geklärt oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. • Hier war die unionsrechtliche Frage, ob §315 BGB neben den Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG zulässig ist, nicht durch Rechtsprechung des EuGH abschließend geklärt und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel bestanden. • Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden ohne erkennbaren Hinweis auf Gründe zurückgewiesen; damit fehlt die Grundlage für die verfassungsgerichtliche Überprüfung, ob die Nichtzulassung sachlich gerechtfertigt war. • Fehlt eine Begründung oder anderweitige Anhaltspunkte, ist regelmäßig von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung wegen der möglichen Notwendigkeit einer Vorlage nahegelegen hat. • Die Entscheidung verletzt daher Art.101 Abs.1 S.2 GG, weil der Beschwerdeführerin der gesetzliche Richter entzogen wurde. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Verfahren an den Bundesgerichtshof zurück, weil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der möglichen Vorlage an den EuGH hätte zugelassen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung der dargestellten Vorlagepflicht über die Zulassung der Revision und gegebenenfalls über die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden wird.