Beschluss
2 BvR 1043/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt in der Hauptverhandlung das nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebene Negativattest, kann dies indizielle Bedeutung für eine informelle Verständigung nach § 257c StPO haben.
• Die Vorschrift des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist Teil des Kernschutzkonzepts des Verständigungsgesetzes und dient der Transparenz und Revisionsprüfbarkeit.
• Eine bloße Beanstandung der Sitzungsniederschrift (Protokollrüge) bleibt grundsätzlich unzulässig, kann aber auslegungsfähig sein, wenn sie auf eine substantiierte Rüge einer informellen Absprache zielt.
• Die Revisionsgerichte haben zu prüfen, ob eine Rüge wegen fehlenden Negativattests als Folgebehauptung einer informellen Absprache auszulegen ist und welche Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind.
• Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben oder Aussicht auf Erfolg besteht; hier fehlte dies.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Negativattest (§273 Abs.1a S.3 StPO) kann Indiz für informelle Verständigung sein • Fehlt in der Hauptverhandlung das nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebene Negativattest, kann dies indizielle Bedeutung für eine informelle Verständigung nach § 257c StPO haben. • Die Vorschrift des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist Teil des Kernschutzkonzepts des Verständigungsgesetzes und dient der Transparenz und Revisionsprüfbarkeit. • Eine bloße Beanstandung der Sitzungsniederschrift (Protokollrüge) bleibt grundsätzlich unzulässig, kann aber auslegungsfähig sein, wenn sie auf eine substantiierte Rüge einer informellen Absprache zielt. • Die Revisionsgerichte haben zu prüfen, ob eine Rüge wegen fehlenden Negativattests als Folgebehauptung einer informellen Absprache auszulegen ist und welche Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben oder Aussicht auf Erfolg besteht; hier fehlte dies. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Berlin wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 256 Fällen zu neun Jahren Freiheitsstrafe und Wertersatz verurteilt. Gegen das Urteil richtete sich seine Revision, in der er unter anderem Mängel in der Protokollierung und das Fehlen des nach § 273 Abs.1a Satz3 StPO vorgesehenen Negativattests rügte. Der Generalbundesanwalt empfahl Verwerfung der Revision als unbegründet; der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gemäß § 349 Abs.2 StPO und äußerte sich nicht zur Rüge des fehlenden Negativattests. Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, der BGH habe den Indizcharakter eines Verstoßes gegen § 273 Abs.1a Satz3 StPO für eine Verletzung des Verständigungsverbots nach § 257c StPO verkannt und damit Grundrechte verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. • Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab: Das Recht auf ein faires Verfahren ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und verlangt von Gesetz und Rechtsprechung Konkretisierung und angemessenen Schutzgehalt verfahrensrechtlicher Vorschriften. • Die Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes, insbesondere § 273 Abs.1a Satz3 StPO, verfolgen das Ziel, eine vollumfängliche Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen; das Negativattest gehört zum Kern dieses Schutzkonzepts. • Fehlt das Negativattest, entfaltet dieses Fehlen grundsätzlich eine Indizwirkung dafür, dass eine informelle Verständigung stattgefunden haben könnte; nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass keinerlei derartige Gespräche stattfanden, ist ein Beruhen des Urteils auf einer solchen Verständigung auszuschließen. • Die Unzulässigkeit einfacher Protokollrügen bleibt grundsätzlich bestehen; allerdings sind derartige Rügen auslegungsfähig und können, soweit sie in Wahrheit eine Rüge wegen einer informellen Absprache meinen, als solche zu behandeln sein. Die Revisionsgerichte müssen prüfen, ob und in welchem Umfang die Revision darlegen muss, welche Kenntnisse über eine Verständigung bestehen. • Die Konkretisierung der Anforderungen an die Rüge obliegt den Revisionsgerichten; sie können sowohl konkrete Darlegungen verlangen als auch pauschalere Behauptungen zulassen, die im Freibeweisverfahren überprüft werden. • Im vorliegenden Fall hat der BGH unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs, des Revisionsvorbringens und der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zweifelsfrei ausgeschlossen, dass eine gesetzeswidrige Absprache angestrebt oder getroffen wurde; daher würde das Urteil nicht auf einem Verfassungsverstoß beruhen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg, weil der BGH nach Aufklärung der Verfahrenssachverhalte eindeutig ausgeschlossen hat, dass das Urteil auf einer gesetzeswidrigen informellen Verständigung beruhte. Zwar kann das Fehlen des Negativattests nach § 273 Abs.1a Satz3 StPO indizielle Bedeutung für eine informelle Absprache haben und ist die Rüge auslegungsfähig, doch hat der BGH die Gesamtschau des Verfahrens vorgenommen und die Möglichkeit einer solchen Absprache verneint. Selbst wenn der BGH die Rüge als zulässig hätte behandeln müssen, wäre sein Ergebnis nach den vom Gericht gezogenen Feststellungen gleich geblieben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und die Entscheidung des BGH bleibt bestehen.