Beschluss
2 BvL 1/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, der die Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte von der deutschen Besteuerung vom Nachweis der Besteuerung im Tätigkeitsstaat abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
• Völkerrechtliche Doppelbesteuerungsabkommen haben nach Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich den Rang einfachen Bundesrechts und können durch spätere widersprechende Bundesgesetze nach dem Prinzip lex posterior verdrängt werden.
• Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit und das Rechtsstaatsprinzip verbieten dem Gesetzgeber nicht generell, durch ein nationales Gesetz von einem völkerrechtlich vereinbarten Ergebnis abzuweichen; insoweit sind Verfassungs- und Demokratiemaßstäbe zu beachten.
• Die Ungleichbehandlung durch § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG (Nachweiserfordernis nur für nichtselbständige Arbeit) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil sie sachliche Gründe verfolgt und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit des Nachweiserfordernisses bei Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte • § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, der die Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte von der deutschen Besteuerung vom Nachweis der Besteuerung im Tätigkeitsstaat abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Völkerrechtliche Doppelbesteuerungsabkommen haben nach Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich den Rang einfachen Bundesrechts und können durch spätere widersprechende Bundesgesetze nach dem Prinzip lex posterior verdrängt werden. • Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit und das Rechtsstaatsprinzip verbieten dem Gesetzgeber nicht generell, durch ein nationales Gesetz von einem völkerrechtlich vereinbarten Ergebnis abzuweichen; insoweit sind Verfassungs- und Demokratiemaßstäbe zu beachten. • Die Ungleichbehandlung durch § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG (Nachweiserfordernis nur für nichtselbständige Arbeit) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil sie sachliche Gründe verfolgt und verhältnismäßig ist. Eheleute klagen gegen den Einkommensteuerbescheid 2004; der Ehemann erzielte teils in Deutschland, teils in der Türkei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem DBA-Türkei 1985 wären die in der Türkei erzielten Arbeitseinkünfte von der deutschen Besteuerung freizustellen. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG verlangt jedoch für die Freistellung den Nachweis, dass der Tätigkeitsstaat die Besteuerung unterlassen oder die dort festgesetzte Steuer entrichtet wurde; den Klägern gelang dieser Nachweis nicht, weshalb das Finanzamt den Bruttolohn in Deutschland besteuerte. Der BFH legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dem Bundesverfassungsgericht vor; streitig war insbesondere, ob das Gesetz völkerrechtlich (DBA) gebundenes Recht verletzt und ob es Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. • Rechtslage und Rang von Völkerrecht: Art. 25 GG verleiht nur den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor einfachen Gesetzen; völkerrechtliche Verträge, die der Zustimmung bedürfen (Art. 59 Abs. 2 GG), haben innerstaatlich i.d.R. den Rang einfachen Bundesrechts. • Lex-posterior-Grundsatz: Da Doppelbesteuerungsabkommen durch Zustimmungsgesetze in die innerstaatliche Ordnung eingebracht werden und einfachen Gesetzesrang haben, können spätere widersprechende Bundesgesetze sie nach dem lex-posterior-Prinzip verdrängen; dies ist mit Demokratieprinzip und Systematik des Grundgesetzes vereinbar. • Völkerrechtsfreundlichkeit und Rechtsstaat: Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit verpflichtet Staat und Gesetzgeber zur Beachtung des Völkerrechts und wirkt als Auslegungsgebot; er begründet jedoch keine generelle, absolute Pflicht, völkerrechtliche Verträge durch spätere Gesetze nicht zu berühren. • Kein generelles Verbot des Treaty Override: Weder Art. 25 GG noch Art. 59 Abs. 2 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verbieten dem Gesetzgeber grundsätzlich, durch ein späteres Gesetz inhaltlich von einem völkerrechtlichen Vertrag abzuweichen; der Gesetzgeber bleibt an die Verfassung gebunden und hat einen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum. • Anwendbarkeit auf den konkreten Fall: Das DBA-Türkei 1985 hatte innerstaatlich Zustimmung erlangt und regelte Freistellungsmethode; § 50d Abs. 8 EStG machte die Freistellung von einem ergänzenden Nachweis abhängig und setzte sich damit materiell über das Abkommen hinweg, war aber als lex posterior verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. • Gleichheitsprüfung: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt sachliche Rechtfertigung für Differenzierungen. Die Nachweispflicht betrifft nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil diese Einkünfte wegen praktischer Erfassungsprobleme (z. B. Piloten, Seeleute, Berufskraftfahrer) besonders missbrauchsanfällig sind; Ziel der Regelung ist die Verhinderung von Nichtdeklaration und Keinmalbesteuerung. • Verhältnismäßigkeit: Die Eingriffswirkung ist gering und der Gesetzgeber verfolgte legitime Ziele (Steuerehrlichkeit, Verhinderung von Steuerentzug); die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, zumal mildere, völkerrechtskonforme Mittel (z. B. Kündigung des DBA) nicht eindeutig vorzuziehen sind. Der Vorlageantrag des Bundesfinanzhofs ist unbegründet; § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass völkerrechtliche Doppelbesteuerungsabkommen innerstaatlich den Rang einfachen Bundesrechts haben und einem späteren Gesetzeswillen nicht grundsätzlich entgegenstehen. Die konkrete Regel des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, wonach die Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte von einem Nachweis über die Besteuerung im Tätigkeitsstaat abhängig gemacht wird, verletzt weder übergeordnetes Verfassungsrecht noch das Gleichheitsgebot. Damit bleibt der angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtlich tragfähig, sofern die dort festgesetzte Besteuerung aufgrund des unterlassenen Nachweises nach § 50d Abs. 8 EStG erfolgte.