Beschluss
2 BvC 26/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahlprüfungsbeschwerde war unbegründet; die vorgetragenen Gründe reichten nicht für einen Erfolg der Beschwerde.
• Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung offensichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg, Begründung entbehrlich nach §24 Satz 2 BVerfGG • Die Wahlprüfungsbeschwerde war unbegründet; die vorgetragenen Gründe reichten nicht für einen Erfolg der Beschwerde. • Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung offensichtlich ist. Beschwerdeführer reichten eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (Aktenzeichen 2 BvC 26/14). Das Gericht prüfte die erhobenen Vorwürfe gegen die Durchführung der Wahl. Der Berichterstatter fertigte ein Schreiben vom 29. Dezember 2015, in dem die Gründe für die Entscheidung zusammengefasst wurden. Auf Grundlage dieser Darstellung hielt das Gericht die Beschwerde nicht für erfolgreich. Weitere ausführliche Ausführungen unterblieben gemäß Verfahrensregelung. • Die vorgetragenen Angriffsgründe konnten die Voraussetzungen für die Rücknahme oder Anfechtung des Wahlergebnisses nicht begründen. • Mangels substanzieller Erfolgsaussichten der Beschwerde genügte die knappe Entscheidung; eine ausführliche Begründung war nicht erforderlich. • Das Gericht stützte sich auf die Verfahrensnorm des § 24 Satz 2 BVerfGG, die es erlaubt, von einer weiteren Begründung abzusehen, wenn die Sache offensichtlich entschieden werden kann. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde abgewiesen; die vorgebrachten Gründe reichen nicht für einen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht verweist dabei auf das Schreiben des Berichterstatters vom 29. Dezember 2015 und erklärt, dass eine weitere Begründung nicht erforderlich ist. Das Verfahren ist damit beendet und die angegriffene Wahlentscheidung bleibt bestehen. Kläger bzw. Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Abänderung des Wahlergebnisses aufgrund der vorgetragenen Rügen.