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Beschluss

2 BvR 107/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit der zentralen Sachverhaltsbehauptung des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt hat. • Nichtöffentliche Verständigungsgespräche können verfassungsrechtlich relevant sein, ohne dass hier ein Verfassungsverstoß entschieden wird. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgte, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen mangelnder Substantiierung; PKH abgelehnt • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit der zentralen Sachverhaltsbehauptung des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt hat. • Nichtöffentliche Verständigungsgespräche können verfassungsrechtlich relevant sein, ohne dass hier ein Verfassungsverstoß entschieden wird. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgte, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof nichtöffentliche Verständigungsgespräche in engem Zusammenhang mit seiner Einlassung gestellt hat. Er beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers und richtet eine Verfassungsbeschwerde. Der Generalbundesanwalt legte ergänzend dar, das Urteil beruhe nicht auf einem Transparenzverstoß, da das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Absprache oder entsprechender Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Der BGH hatte die Nichtöffentlichkeit für die Dauer der Einlassung nach § 171b GVG angenommen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Öffentlichkeit sei zur Kontrolle des Verständigungsgeschehens erforderlich. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die vom Generalbundesanwalt vorgebrachte, tragfähige Argumentation nicht substantiiert angegriffen hat. Der BGH hatte die Nichtöffentlichkeit mit Bezug auf § 171b GVG begründet; das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob dies verfassungswidrig ist, da die Verfahrensrüge mangelhaft begründet wurde. • Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit verfassungsrechtlich gewichtige Bedeutung haben kann; das wird hier jedoch nicht verbindlich festgestellt. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Auf eine ausführlichere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer die zentrale Erwiderung des Generalbundesanwalts nicht substantiiert bestritten hat; daher war eine inhaltliche Prüfung vermeidbar. Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und schließt das Verfahren in der vorliegenden Form ab.