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Beschluss

2 BvC 69/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt. • Die Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter sind offensichtlich unzulässig, wenn sie auf ungeeigneten pauschalen Behauptungen beruhen. • Vorangegangene amtliche Tätigkeiten oder parteipolitische Mitgliedschaften rechtfertigen allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgemäße Senatsbesetzung; Ablehnungsgesuche wegen unzulänglicher Befangenheitsbegründung zurückgewiesen • Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt. • Die Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter sind offensichtlich unzulässig, wenn sie auf ungeeigneten pauschalen Behauptungen beruhen. • Vorangegangene amtliche Tätigkeiten oder parteipolitische Mitgliedschaften rechtfertigen allein keine Besorgnis der Befangenheit. Beschwerdeführer rügte die Besetzung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter wegen angeblicher parteiischer Bindungen und früherer amtlicher Tätigkeiten für C.-geführte Regierungen. Er machte geltend, dies rechtfertige Zweifel an der Unparteilichkeit der betroffenen Richter und beantragte die Überprüfung der Senatsbesetzung im Wahlprüfungsverfahren. Der Senat prüfte von Amts wegen die Besetzungsrüge, da mehrere Richter betroffen waren, und betrachtete die Frage als die einer ordnungsgemäßen Einrichtung des Spruchkörpers. Für drei Richter wurden die Ablehnungsgesuche wegen offensichtlicher Unzulässigkeit besonders betrachtet. Der Berichterstatter hatte bereits eine ablehnende Empfehlung im Schreiben vom 7. Januar 2016 gegeben. Es ging nicht um Verfahrensnebenfragen, sondern um die materielle Befangenheit und die Zulässigkeit der Rüge. • Der Senat prüft seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. • Bei mehreren betroffenen Richtern kann die Beurteilung der Senatsbesetzung durch den Senat selbst erfolgen, weil es der Frage der ordnungsgemäßen Einrichtung des Spruchkörpers entspricht. • Art. 36 GG und Art. 3 Abs. 3 GG finden keine eigenständige Anwendung neben Art. 94 GG i.V.m. §§ 3 ff. BVerfGG für die hier erhobenen Rügen; die Rechtslage ergibt sich aus den Vorschriften zur Besetzung und Befangenheitsermittlung des Bundesverfassungsgerichts. • Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet sind oder sich auf ungeeignete Behauptungen stützen; bloße frühere amtliche Tätigkeiten für eine bestimmte Regierung oder die Mitgliedschaft in einer Partei rechtfertigen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. • Daher sind die Ablehnungsgesuche gegen die Richter L., H. und M. wegen gänzlich ungeeigneter Pauschalvorwürfe der politischen Voreingenommenheit abzuweisen. • Auf weitergehende Ausführungen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtet. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt und die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Besetzungsrüge begründet keine Zweifel an der Zusammensetzung des Senats. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter L., H. und M. sind offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Begründungen — insbesondere pauschale Verweise auf frühere amtliche Tätigkeiten und parteipolitische Interessen — ungeeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Insgesamt bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weshalb die Rügen zurückgewiesen und das Verfahren beendet werden.