Beschluss
2 BvR 285/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Fachgericht kann im zulässigen Wertungsspielraum liegen.
• Medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes sind der gerichtlichen Kontrolle nicht völlig entzogen, ergeben aber nur bei hinreichenden Anhaltspunkten Anlass zur weitergehenden Sachaufklärung.
• Neue maßgebliche tatsächliche Anhaltspunkte, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht vorlagen, können bei einer weiteren gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung wegen zahnärztlicher Versorgung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Fachgericht kann im zulässigen Wertungsspielraum liegen. • Medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes sind der gerichtlichen Kontrolle nicht völlig entzogen, ergeben aber nur bei hinreichenden Anhaltspunkten Anlass zur weitergehenden Sachaufklärung. • Neue maßgebliche tatsächliche Anhaltspunkte, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht vorlagen, können bei einer weiteren gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung in der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen. Das Landgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Streitpunkt ist, ob die zahnmedizinische Versorgung im Vollzug unzureichend ist und ob das Landgericht dies ausreichend aufgeklärt hat. Relevante Tatsachen umfassen medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes und ein später eingegangenes Schreiben der Justizvollzugsanstalt mit ergänzender Stellungnahme. Das Bundesverfassungsgericht prüfte lediglich, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat und ob willkürliche Grundrechtsverletzungen vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. • Die fachgerichtliche Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung liegt im zulässigen Wertungsspielraum und ist nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. • Medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes sind gerichtlich überprüfbar, doch lagen dem Landgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine Annahme unzureichender zahnärztlicher Versorgung gerechtfertigt hätten. • Ein nach dem Beschluss des Landgerichts eingegangenes Schreiben der Justizvollzugsanstalt mit ergänzender Stellungnahme des Anstaltsarztes könnte Zweifel an der Versorgung begründen; dieses Schriftstück lag dem Landgericht bei Erlass der Entscheidung jedoch noch nicht vor und kann daher nach § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG bei einer weiteren Entscheidung berücksichtigt werden. • Auf eine weitergehende Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzureichende zahnmedizinische Versorgung vorlagen und die Entscheidung im fachgerichtlichen Bewertungsspielraum blieb. Ein nachträglich eingegangener ergänzender ärztlicher Bericht kann bei einer möglichen erneuten gerichtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.