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Beschluss

2 BvR 550/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung zuzulassen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Nichtmitteilung gegnerischer Stellungnahmen sind grundrechtsrelevant. • Die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt, dass alle prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ausgeschöpft werden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Subsidiarität trotz Gehörsverletzung • Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung zuzulassen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Nichtmitteilung gegnerischer Stellungnahmen sind grundrechtsrelevant. • Die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt, dass alle prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren ausgeschöpft werden. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm in einem fachgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen der Gegenseite nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wurden. Landgericht und Oberlandesgericht hatten entsprechende Beschlüsse erlassen, ohne dem Beschwerdeführer die gegnerischen Schriftsätze vor deren Zugang vorzulegen. Der Betroffene sieht hierin eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Er erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel der Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde zur Entscheidung angenommen werden kann und ob die Voraussetzungen der materiellen Subsidiarität erfüllt sind. Es erkannte eine Gehörsverletzung durch die Nichtmitteilung der gegnerischen Stellungnahmen. Zugleich stellte es fest, dass der Beschwerdeführer nicht alle zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe genutzt habe. • Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern; dazu zählt auch die Gelegenheit, Stellungnahmen der Gegenseite vorgelegt zu bekommen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn die Gegenseite vor Erlass gerichtlicher Beschlüsse nicht über ihre Schriftsätze Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. • Die Gehörsgarantie dient sowohl der sachgerechten Entscheidung als auch der Wahrung der Stellung der Beteiligten im Verfahren; nach Rechtsprechung führt ein Gehörsverstoß zur Aufhebung der Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht. • Gleichwohl verlangt § 90 Abs. 2 BVerfGG materielle Subsidiarität: Der Beschwerdeführer hätte im fachgerichtlichen Verfahren alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. • Da der Beschwerdeführer diese prozessualen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Auf weitere Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig. Zwar liegt ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, weil dem Beschwerdeführer gegnerische Stellungnahmen nicht vor Zugang der betreffenden Beschlüsse mitgeteilt wurden. Dennoch scheitert die Beschwerde an der materiellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel im fachgerichtlichen Verfahren ergriffen hat, um die Gehörsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Deshalb besteht keine Aussicht auf Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren, und das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Weitere Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.