Kammerbeschluss ohne Begründung
1 BvR 443/16
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr044316
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.