Beschluss
1 BvR 704/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen der Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht genügt.
• Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
• Beim begehrten vorläufigen Rechtsschutz im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung ist nicht bereits bei bloßer Kündigung des Mietverhältnisses ohne konkrete Räumungsandrohung Wohnungslosigkeit oder eine gleichwertige schwere Beeinträchtigung hinreichend dargelegt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Begründung und Eilbedürftigkeit • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen der Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht genügt. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. • Beim begehrten vorläufigen Rechtsschutz im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung ist nicht bereits bei bloßer Kündigung des Mietverhältnisses ohne konkrete Räumungsandrohung Wohnungslosigkeit oder eine gleichwertige schwere Beeinträchtigung hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts. Streitgegenstand war die Gewährung von Eilrechtsschutz für Leistungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB XII. Das Landessozialgericht hatte Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt, es drohe noch keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter nach Kündigung keine Räumungsklage erhoben habe. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und machte geltend, es drohten bereits vorher nennenswerte Beeinträchtigungen. Als Vortrag legte er unter anderem ein Schreiben der Vermieterin vor; dieses dokumentierte jedoch ihre Bereitschaft, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen; sie ist unzulässig wegen mangelhafter Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG. • Art. 19 Abs.4 GG verlangt, dass Fachgerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche, nicht durch die Hauptsache heilbare Rechtsverletzung droht; insoweit sind überwiegende, besonders gewichtige Gründe ausnahmsweise entgegenstellbar. • Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass ihm eine solche gravierende Rechtsverletzung droht; das Landessozialgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass keine Wohnungslosigkeit droht, weil der Vermieter bislang keine Räumungsklage erhoben hat. • Ob bereits vorgelagerte erhebliche Beeinträchtigungen (ohne Wohnungslosigkeit) verfassungsrechtlich Eilrechtsschutz erfordern können, bleibt offen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer solche Beeinträchtigungen nicht substanziiert vorgetragen. • Das vorgelegte Schreiben der Vermieterin, das ihre Abwartenbereitschaft dokumentiert, macht die vom Beschwerdeführer behaupteten ernsthaften finanziellen Risiken und eine unmittelbar drohende Räumung nicht plausibel. • Mangels hinreichender Begründung und fehlender Anhaltspunkte für die gebotene Eilbedürftigkeit war die Nichtannahme gerechtfertigt; weitere Ausführungen wurden nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt sind und es an dargelegten, erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden Rechtsverletzungen fehlt, die Eilrechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar Wohnungslosigkeit oder gleichwertig gravierende Beeinträchtigungen drohen; das vom Vermieter vorgelegte Schreiben stützt vielmehr die Auffassung, dass keine sofortigen Räumungsmaßnahmen zu erwarten sind. Deshalb ist der Antrag schutzwürdigkeitslos und die Entscheidung des Landessozialgerichts, keinen Eilrechtsschutz zu gewähren, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.