Beschluss
1 BvR 2544/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen mangels Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG.
• Weggefallene oder geänderte Landesnormen begründen keine gegenwärtige Beschwer zur Entscheidung, wenn sie aufgehoben oder wesentlich novelliert wurden.
• Die Beschwerdeführer haben ihre eigene gegenwärtige Betroffenheit nicht substantiiert dargelegt; insbesondere zeigen sie nicht, dass der gesetzlich verankerte Zeugnis- und Kommunikationsschutz der Abgeordneten ihre Betroffenheit ausschließt.
• Rechtliche Fragen zu verdecktem Zugriff und Online-Durchsuchung können entfallen, wenn die streitgegenständlichen Normen entweder nicht mehr gelten oder durch neuere Entscheidungen bereits geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zu verdeckten Online-Maßnahmen nicht zur Entscheidung angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen mangels Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. • Weggefallene oder geänderte Landesnormen begründen keine gegenwärtige Beschwer zur Entscheidung, wenn sie aufgehoben oder wesentlich novelliert wurden. • Die Beschwerdeführer haben ihre eigene gegenwärtige Betroffenheit nicht substantiiert dargelegt; insbesondere zeigen sie nicht, dass der gesetzlich verankerte Zeugnis- und Kommunikationsschutz der Abgeordneten ihre Betroffenheit ausschließt. • Rechtliche Fragen zu verdecktem Zugriff und Online-Durchsuchung können entfallen, wenn die streitgegenständlichen Normen entweder nicht mehr gelten oder durch neuere Entscheidungen bereits geklärt sind. Mitglieder des Bayerischen Landtags rügten verfassungsrechtliche Verletzungen durch Neuregelungen im BayPAG und BayVSG, insbesondere Befugnisse zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme, zur verdeckten Online-Datenerhebung und zu verdeckten Durchsuchungen von Wohnungen. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Gefährdungen ihres Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf Art. 13 GG und auf den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Sie führten an, dass ihre parlamentarische Tätigkeit zu Kontakten mit Personen und Organisationen führe, die vom Verfassungsschutz beobachtet würden, und damit eine konkrete Betroffenheit bestehe. Einige der angegriffenen Vorschriften waren bereits durch spätere Landesgesetze ganz oder teilweise aufgehoben oder wesentlich geändert worden. Die Landesregierung gab an, dass die besonders streitigen Maßnahmen bislang nicht oder nur selten durchgeführt worden seien. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde zuletzt als unzulässig angesehen und die Nichtannahme begründet. • Annahmevoraussetzungen: Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen erforderlich; diese liegen hier nicht vor. • Wegfall bzw. Änderung der Normen: Art. 34e BayPAG und Art. 6g BayVSG wurden mit Wirkung ab 1.8.2009 aufgehoben; weitere angegriffene Regelungen sind durch spätere Änderungen entfallen oder stark geändert, sodass kein gegenwärtiger konkreter Anwendungsfall ersichtlich ist. • Fehlende eigene Betroffenheit: Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, warum der Schutz der zeugnisverweigerungsberechtigten Kommunikation (insbesondere § 53 StPO bezogen auf Abgeordnete) und sonstige Schutzvorschriften sie nicht vor den gerügten Maßnahmen bewahren würde. • Erfordernis konkreten Vortrags: Für die Prüfung verfassungsrechtlicher Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Art. 1 Abs. 1 GG hätte spezifischer Vortrag erfolgen müssen, der hier fehlt. • Subsidiarität gegenüber geklärten Fragen: Wesentliche Fragen zum Einsatz technischer Mittel wurden bereits durch eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (20.4.2016) geklärt, sodass ergänzender Vortrag entbehrlich oder nicht ausreichend war. • Berichtsstand der Behörden: Aus Unterrichtungen der Landesregierung ergab sich, dass zugriffsbezogene Maßnahmen nach den strittigen Vorschriften bislang nicht oder nur einmal berichtet wurden, was die behauptete gegenwärtige Betroffenheit weiter schwächt. • Prozessrechtliche Folge: Mangels erfüllter Zulassungsvoraussetzungen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; daher war eine Entscheidung in der Sache nicht geboten. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer ihre eigene gegenwärtige Betroffenheit nicht substantiiert dargelegt haben. Mehrere angegriffene Normen waren zwischenzeitlich aufgehoben oder wesentlich geändert, sodass kein aktueller Anwendungsfall vorlag. Zudem schützt insbesondere der gesetzliche Zeugnis- und Kommunikationsschutz der Abgeordneten nach § 53 StPO die von den Beschwerdeführern behaupteten Kontakte, ohne dass überzeugend dargelegt wurde, warum dieser Schutz für sie nicht greift. Die vorgelegten Unterlagen zeigen ferner, dass die streitigen Maßnahmen kaum oder nicht durchgeführt wurden, was die fehlende konkrete Betroffenheit stützt. Aufgrund dieser Umstände war die Verfassungsbeschwerde unzulässig und wurde nicht zur Entscheidung angenommen.