Beschluss
1 BvR 2257/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen § 4a TVG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert darlegt, gegenwärtig durch die Norm betroffen zu sein.
• Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit; bloße Vermutungen über zukünftige Folgen genügen nicht.
• Tariffähigkeit ist eine rechtliche Voraussetzung für wirksame Tarifverträge; der Umstand, dass aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Statusverfahrens keine Tarifverträge zustande kamen, begründet nicht ohne weiter gehende substantielle Tatsachen die gegenwärtige Betroffenheit durch § 4a TVG.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmeverfügung: Keine gegenwärtige Betroffenheit durch § 4a TVG • Die Verfassungsbeschwerde gegen § 4a TVG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert darlegt, gegenwärtig durch die Norm betroffen zu sein. • Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit; bloße Vermutungen über zukünftige Folgen genügen nicht. • Tariffähigkeit ist eine rechtliche Voraussetzung für wirksame Tarifverträge; der Umstand, dass aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Statusverfahrens keine Tarifverträge zustande kamen, begründet nicht ohne weiter gehende substantielle Tatsachen die gegenwärtige Betroffenheit durch § 4a TVG. Die Beschwerdeführerin ist eine 2010 gegründete, im Aufbau befindliche Koalition, der Gerichte für Arbeitssachen die Tariffähigkeit abgesprochen haben. Sie rügt in ihrer Verfassungsbeschwerde die Vereinbarkeit von § 4a TVG (Tarifeinheitsgesetz) mit Art. 9 Abs. 3 GG und macht geltend, das Mehrheitsprinzip des Gesetzes verhindere faktisch den Abschluss von Tarifverträgen und bedrohe ihre Existenz. Die Koalition konnte mangels abgeschlossenem Statusverfahren zunächst keine Tarifverträge abschließen; ein Arbeitgeberverband verweigerte Verhandlungen. Die Beschwerdeführerin fordert Feststellung, § 4a TVG verletze ihre Koalitionsfreiheit, weil es jungen Gewerkschaften die Möglichkeit nehme, soziale Mächtigkeit empirisch nachzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mehreren Stellen zugestellt und prüfte die Zulässigkeit ohne eine inhaltliche Entscheidung zur Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz. • Zulässigkeit: Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss die Beschwerde den Angriff auf einfaches Recht und die verfassungsrechtliche Bewertung des Sachverhalts hinreichend substantiiert darlegen; insbesondere ist die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit zu beweisen. • Gegenwärtige Betroffenheit: Eine gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift aktuell und nicht nur virtuell auf die Rechtsstellung einwirkt oder wenn sich klar absehen lässt, wie die Regelung künftig betroffen macht. • Substantiierungspflicht: Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass bereits jetzt oder in naher Zukunft von ihr wirksam abgeschlossene Tarifverträge durch die Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt werden könnten; Verweise auf fachgerichtliche Schriftsätze genügen nicht. • Tariffähigkeit und Tarifvertragsabschluss: Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Tarifverträgen; das bloße Fehlen abgeschlossener Tarifverträge infolge eines noch laufenden Statusverfahrens begründet ohne konkreten Zusammenhang zum Tarifeinheitsgesetz keine gegenwärtige Betroffenheit. • Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung: Mangels hinreichender Substantiierung der gegenwärtigen Betroffenheit ist die Beschwerde unzulässig im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert darlegte, dass sie gegenwärtig und unmittelbar durch § 4a TVG betroffen ist. Insbesondere fehlt ein konkreter Vortrag dazu, dass bereits bestehende oder bereits wirksam abgeschlossene Tarifverträge von der Kollisionsregelung verdrängt würden oder dass das Tarifeinheitsgesetz gegenwärtig die rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin so beeinflusst, dass ihre Existenz akut bedroht ist. Allgemeine oder auf Vermutungen gestützte Folgen des Gesetzes genügen nicht; Verweise auf frühere fachgerichtliche Schriftsätze können die erforderliche Substantiierung nicht ersetzen. Daher konnte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht in der Sache prüfen.