Beschluss
1 BvR 1806/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist des § 93 Abs.1 BVerfGG nicht gewahrt ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und hinreichend glaubhaft gemacht wurde (§ 93 Abs.2 BVerfGG).
• Als im Verkehr erforderliche Sorgfalt gilt regelmäßig, bei Faxübermittlungen einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einzukalkulieren und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt Übermittlungsversuche zu unternehmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fristversäumter Einlegung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist des § 93 Abs.1 BVerfGG nicht gewahrt ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und hinreichend glaubhaft gemacht wurde (§ 93 Abs.2 BVerfGG). • Als im Verkehr erforderliche Sorgfalt gilt regelmäßig, bei Faxübermittlungen einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einzukalkulieren und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt Übermittlungsversuche zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde ein; die Einlegung erfolgte per Fax kurz vor Ablauf der gesetzlich gesetzten Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG. Der Prozessbevollmächtigte begann nach eigenen Angaben mit dem Faxversand um 23:47 Uhr und versuchte erneut um 23:50 Uhr von einem benachbarten Gerät. Die Sendeprotokolle dokumentieren jedoch erst Übertragungsbeginn um 23:51 Uhr bzw. 23:57 Uhr. Die Beschwerdefrist wurde dadurch nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vorbringen, sie sei ohne Verschulden an fristgerechter Einlegung verhindert gewesen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 98 Abs.1 Satz1 BVerfGG (i.V.m. § 93 Abs.1 BVerfGG) nicht gewahrt wurde. • Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach § 93 Abs.2 BVerfGG muss glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden geschehen ist; dies hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan. • Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass bei Faxübermittlungen grundsätzlich ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten über die zu erwartende Übermittlungsdauer hinaus zu berücksichtigen ist und innerhalb dieser Zeit wiederholte Übermittlungsversuche zu erfolgen haben. • Vorliegend wurde der erforderliche Sicherheitszuschlag nicht eingehalten; zeitliche Diskrepanzen zwischen Anwaltvortrag und Sendeprotokollen sind unerheblich, da auch nach dem Vortrag die 20 Minuten nicht eingeplant waren. • Wegen der unverschuldeten Fristversäumnis fehlt es an den Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, sodass die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abzulehnen ist. • Auf eine weitergehende Begründung wird nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG verzichtet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdefrist des § 93 Abs.1 BVerfGG versäumt wurde und die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Einlegung gehindert gewesen zu sein. Maßgeblich ist, dass bei Faxversand ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten und wiederholte Übermittlungsversuche erforderlich sind; dies wurde hier nicht beachtet. Daher ist die Beschwerde unzulässig und der Wiedereinsetzungsantrag zu versagen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.