Beschluss
2 BvR 322/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Maßnahmen der EU sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt und daher grundsätzlich kein unmittelbarer Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
• Das Bundesverfassungsgericht kann EU-Maßnahmen nur mittelbar prüfen, wenn sie Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen.
• Eine Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen Entscheidungen von EU-Organen richtet, ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass deutsche Verfassungsorgane ihre Integrationsverantwortung verletzt haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen reine EU-Organe • Maßnahmen der EU sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt und daher grundsätzlich kein unmittelbarer Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. • Das Bundesverfassungsgericht kann EU-Maßnahmen nur mittelbar prüfen, wenn sie Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. • Eine Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen Entscheidungen von EU-Organen richtet, ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass deutsche Verfassungsorgane ihre Integrationsverantwortung verletzt haben. Der Beschwerdeführer, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, beantragte 2007 die Genehmigung zur Veröffentlichung umfangreicher interner Unterlagen, mit denen er rechtswidriges Verhalten Dritter und einen fehlerhaften Umgang der Institutionen gegenüber ihm belegen wollte. Die angeforderten Unterlagen bestanden aus zahlreichen Dateien auf einem Datenträger und hätten über 1.500 Seiten gedruckt ergeben; sie waren nicht einzeln identifiziert. Die Kommission lehnte eine pauschale Genehmigung wegen Unbestimmtheit ab und forderte eine selektivere Vorlage, worauf der Beschwerdeführer nicht einging. Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf EU-Ebene blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte nach dem Grundgesetz, insbesondere Meinungsfreiheit und rechtliches Gehör. Er machte geltend, die Genehmigungsregelungen und deren Anwendung seien nicht hinreichend gesetzlich bestimmt und damit verfassungswidrig. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist formell zulässig, aber nicht entscheidungsreif für die Annahme nach § 93a BVerfGG. • Prüfungsumfang: Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen von Organen der Europäischen Union keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und damit nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand. • Mittelbare Prüfungsvoraussetzungen: Eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn EU-Maßnahmen Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder die Integrationsverantwortung deutscher Verfassungsorgane Reaktionspflichten auslöst. • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer greift allein die Versagung der Genehmigung durch die Europäische Kommission und die Bestätigung durch europäische Gerichte an; diese Maßnahmen bedürfen keiner Umsetzung durch deutsche Organe. • Fehlen der Integrationsverantwortung: Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass deutsche Verfassungsorgane ihre Integrationsverantwortung verletzt oder reagieren müssten; daher fehlt die erforderliche Verbindung zu deutscher öffentlicher Gewalt. • Folgerung: Mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig angesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen Maßnahmen von Organen der Europäischen Union richtet, die nicht als Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gelten. Das Bundesverfassungsgericht kann EU-Maßnahmen nur mittelbar prüfen, wenn diese Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder deutsche Verfassungsorgane aus ihrer Integrationsverantwortung hätten reagieren müssen; eine solche Verknüpfung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Mangels der erforderlichen Anknüpfung an deutsche Staatsorgane besteht keine Annahmefähigkeit; die Beschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung ist unanfechtbar.