Beschluss
2 BvR 1559/14
BVERFG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Gericht keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sieht oder die Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist.
• Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; unanfechtbare Entscheidung • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Gericht keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sieht oder die Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist. • Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1559/14 beim Bundesverfassungsgericht ein. Inhalt und genaue Begründung der Beschwerde sind im vorliegenden Kammerbeschluss nicht wiedergegeben. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde im Rahmen des Annahmeverfahrens. Es handelte sich um ein Verfahren, das im Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung entschieden wurde. Die Entscheidung erfolgte schriftlich und trägt das Datum 12.07.2016. Weitere prozessuale Schritte oder Vorinstanzen werden im Beschlusstext nicht dargestellt. Es ging primär um die Frage, ob die Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird. • Das Bundesverfassungsgericht hat im Annahmeverfahren geprüft, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden kann. • Die Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen; dies kann auf Unzulässigkeit, Offensichtlichkeit der Unbegründetheit oder fehlende grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zurückgeführt werden. • Mangels Annahmefalles bedarf es keiner inhaltlichen Entscheidung zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Rügen. • Nach den prozessualen Regeln des Bundesverfassungsgerichts ist die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde unanfechtbar. • Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne weitergehende Begründung erlassen, weshalb keine weiteren Erwägungen im Text enthalten sind. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer sah die Voraussetzungen für eine Annahme nicht als erfüllt, sodass keine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Rügen erfolgte. Damit endet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in dieser Instanz ohne Entscheidung über die materiellen verfassungsrechtlichen Fragen. Die Verfügung über die Nichtannahme ist unanfechtbar. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies das endgültige Scheitern der vorgelegten Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahren.