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Beschluss

1 BvR 1141/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG kann aus Billigkeitsgründen versagt werden, wenn der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde einlegt, obwohl maßgebliche gleichgelagerte Verfahren bereits anhängig sind. • Eine Auslagenerstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei verfassungsrechtlich relevanten Besonderheiten des Einzelfalls oder wenn tragende rechtliche Gesichtspunkte nicht bereits in den anhängigen Verfahren geltend werden. • Der Erfolgsaussicht der Beschwerde steht die fehlende Erforderlichkeit der Erinnerung an die Verfassungsmäßigkeit entgegen, wenn für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass das Gericht die Frage in einem gleichgelagerten Verfahren klären wird. • Das Wissen und die Entscheidungen des Prozessbevollmächtigten sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen. • Die Entscheidung über die Auslagenerstattung trifft die zuständige Kammer nach §93d Abs.2 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten.
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung bei gleichgelagerten, bereits anhängigen Verfahren • Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG kann aus Billigkeitsgründen versagt werden, wenn der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde einlegt, obwohl maßgebliche gleichgelagerte Verfahren bereits anhängig sind. • Eine Auslagenerstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei verfassungsrechtlich relevanten Besonderheiten des Einzelfalls oder wenn tragende rechtliche Gesichtspunkte nicht bereits in den anhängigen Verfahren geltend werden. • Der Erfolgsaussicht der Beschwerde steht die fehlende Erforderlichkeit der Erinnerung an die Verfassungsmäßigkeit entgegen, wenn für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass das Gericht die Frage in einem gleichgelagerten Verfahren klären wird. • Das Wissen und die Entscheidungen des Prozessbevollmächtigten sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen. • Die Entscheidung über die Auslagenerstattung trifft die zuständige Kammer nach §93d Abs.2 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten. Beschwerdeführer rügten die Verfassungsmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des BKAG, die 2009 eingefügt worden waren. Parallel wurden gleichgelagerte Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht; das Gericht erklärte die angegriffenen Normen in einem anderen Verfahren für nichtig oder verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens erklärten ihre Beschwerde daraufhin für erledigt und beantragten Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG. Die Bundesregierung widersprach dem Erstattungsantrag. Streitgegenstand blieb daher ausschließlich die Frage der Auslagenerstattung. Die Kammer prüfte, ob aus Billigkeitsgründen Kosten zu erstatten seien. • Zuständigkeit und Maßstab: Die Kammer entscheidet über Auslagenerstattung nach §93d Abs.2 Satz1 BVerfGG; Maßstab sind Billigkeitsgesichtspunkte des §34a Abs.3 BVerfGG. • Grundsatz der Versagung: Legt ein Betroffener Beschwerde ein, obwohl erkennbar bereits gleichgelagerte Beschwerden zur Überprüfung des Gesetzes erhoben sind, wird in der Regel keine Erstattung gewährt, auch wenn seine Beschwerde inhaltlich begründet wäre. • Ausnahmefälle: Auslagenerstattung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Einzelfall verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist oder tragende rechtliche Gesichtspunkte nicht bereits in den anhängigen Verfahren vorgebracht werden. • Erkennbarkeit der Entbehrlichkeit: Die vorliegende Beschwerde war zur Klärung der verfassungsrechtlichen Lage nicht mehr erforderlich, weil am gleichen Tag ein umfangreicheres, mehrgliedriges Verfahren (1 BvR 1140/09) einging, das Wortlaut und Struktur weitgehend identisch war. • Keine besonderen Unterschiede: Die Kammer stellte fest, dass die hier vorgebrachten Ausführungen keine relevanten Besonderheiten enthielten, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. • Zurechnung der Kenntnis: Den Beschwerdeführern war das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, der auch im gleichgelagerten Verfahren mandatiert war, sodass die Beschwerdeführer erkennen konnten, dass ihre Beschwerde nicht mehr zur Entscheidung erforderlich war. • Schlussfolgerung: Mangels besonderer Umstände und wegen der erkennbaren Redundanz zur bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde sind aus Billigkeitsgründen keine Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die Beschwerde zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit nicht erforderlich war, weil gleichgelagerte Verfahren bereits anhängig und inhaltlich gleichlaufend waren. Es lagen keine verfassungsrechtlich relevanten Besonderheiten vor, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Versagung rechtfertigen könnten. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten ist den Beschwerdeführern zuzurechnen, sodass ihnen die Entbehrlichkeit der Beschwerde erkennbar war. Damit besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG; die Entscheidung ist unanfechtbar.