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Beschluss

2 BvR 857/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG umfasst die Möglichkeit, sich zu sämtlichen für die Entscheidung verwerteten Ausführungen der Gegenpartei zu äußern. • § 33 Abs. 3 StPO begrenzt nicht das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gehörsrecht; ein Gericht darf Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen ein Beteiligter nicht gehört wurde, nicht zu seinen Lasten verwerten, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Eine zunächst verletzte Gehörsverletzung kann durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt werden, wenn das Beschwerdegericht das übergangene Vorbringen in der Begründung berücksichtigt und ausschließt, dass eine andere Entscheidung zu Gunsten des Beteiligten möglich wäre.
Entscheidungsgründe
Gehörsrecht, Nutzung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Heilung durch Anhörungsrüge • Das Rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG umfasst die Möglichkeit, sich zu sämtlichen für die Entscheidung verwerteten Ausführungen der Gegenpartei zu äußern. • § 33 Abs. 3 StPO begrenzt nicht das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gehörsrecht; ein Gericht darf Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen ein Beteiligter nicht gehört wurde, nicht zu seinen Lasten verwerten, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Eine zunächst verletzte Gehörsverletzung kann durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt werden, wenn das Beschwerdegericht das übergangene Vorbringen in der Begründung berücksichtigt und ausschließt, dass eine andere Entscheidung zu Gunsten des Beteiligten möglich wäre. Bei einer Durchsuchung einer Wohnung eines gesondert verfolgten Beschuldigten wurden Amphetamine und eine Kundenliste gefunden. Aufgrund eines Eintrags im Mobiltelefon des gesondert Verfolgten ordneten Ermittlungsbehörden einen dort genannten Spitznamen dem Beschwerdeführer zu. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Erwerbs nicht geringer Mengen an. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und erklärte, die Zuordnung beruhe nur auf Vermutungen; er habe nicht unter dem betreffenden Spitznamen firmiert und andere Einträge seien Klarnamen gewesen. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme geltend, die Liste enthalte mehrere Spitznamen. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, ohne dem Verteidiger die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zuvor zu übermitteln. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und erweiterte sein Vorbringen; das Landgericht wies die Anhörungsrüge als unzulässig zurück, bejahte jedoch später, dass keine Pflicht bestanden habe, die Stellungnahme vorab zu übersenden, und hielt den Durchsuchungsbeschluss für gerechtfertigt. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu gegnerischen Stellungnahmen sowohl tatsächlich als auch rechtlich zu äußern. • § 33 Abs. 3 StPO schützt das Gehör insofern, als belastende Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen nur erfolgen darf, wenn der Betroffene zuvor angehört worden ist; diese Vorschrift kann Art. 103 Abs. 1 GG nicht einschränken. • Das Landgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die zu Lasten des Beschwerdeführers Tatsachenbehauptungen enthielt, verwendet hat, ohne dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Eine Gehörsverletzung ist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtliches Gehör zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Die Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Gehörsverletzungen; das Landgericht hat in der Entscheidung über die Anhörungsrüge den übergangenen Vortrag geprüft und begründet, weshalb der Durchsuchungsbeschluss auch unter Berücksichtigung der Einwände verhältnismäßig und von hinreichendem Tatverdacht getragen war. • Da das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörungsrügeentscheidung berücksichtigt und eine günstigere Lösung ausgeschlossen ist, ist die anfängliche Gehörsverletzung geheilt. • Weitergehende Grundrechtsverletzungen, insbesondere hinsichtlich Art. 13 GG, sind nicht ersichtlich; es bestand nach Auffassung des Gerichts hinreichender Tatverdacht und die Durchsuchung war verhältnismäßig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das Landgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zunächst verletzt hat, diese Verletzung aber durch die spätere Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt wurde, weil das Landgericht den übergangenen Vortrag geprüft und nachvollziehbar begründet hat, warum der Durchsuchungsbeschluss auch unter Berücksichtigung der Einwände Bestand hat. Es liegt keine weitere Verletzung von Grundrechten vor; insbesondere war nach Ansicht des Gerichts der Tatverdacht hinreichend und die Durchsuchung verhältnismäßig. Die Beschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen, die Entscheidung ist unanfechtbar.