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Beschluss

2 BvC 33/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wahlprüfungsbeschwerde einer verstorbenen Beschwerdeführerin kann sich durch ihren Tod erledigen. • Wird kein Rechtsnachfolger zur Fortführung benannt, ist das Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Beschwerdeführerin als erledigt zu erklären. • Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen, wenn die Erfolgslosigkeit bereits aus den vom Berichterstatter genannten Gründen folgt (§ 24 Satz 2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Erledigung und Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Tod der Beschwerdeführerin • Die Wahlprüfungsbeschwerde einer verstorbenen Beschwerdeführerin kann sich durch ihren Tod erledigen. • Wird kein Rechtsnachfolger zur Fortführung benannt, ist das Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Beschwerdeführerin als erledigt zu erklären. • Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen, wenn die Erfolgslosigkeit bereits aus den vom Berichterstatter genannten Gründen folgt (§ 24 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin zu 1. hatte eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Während des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zu 1. verstorben. Ihr Bevollmächtigter benannte keinen Rechtsnachfolger, der die Beschwerde fortführt. Das Gericht prüfte daraufhin, ob ein Weiterbestehen der Beschwerde möglich ist, ließ diese Frage jedoch offen, weil kein Fortführungsbereiter benannt wurde. Der Berichterstatter hatte bereits Gründe dargelegt, aus denen der Beschwerde kein Erfolg zukommt. Das Gericht traf Entscheidungen sowohl zur Erledigung durch den Tod als auch zur materiellen Verwerfung der Beschwerde. • Tod der Beschwerdeführerin führt zur Erledigung der gegen ihre Person gerichteten Verfahrensführung, wenn kein Fortführungsbereiter benannt ist; damit kann das Verfahren insoweit als erledigt erklärt werden. • Ob eine generelle Zulässigkeit der Fortführung durch Rechtsnachfolger besteht, musste nicht entschieden werden, weil kein Rechtsnachfolger benannt wurde. • Die Beschwerde ist materiell unbegründet; der Berichterstatter hatte bereits am 14. April 2016 die maßgeblichen Gründe genannt, denen zufolge kein Erfolg der Beschwerde besteht. • Das Bundesverfassungsgericht nutzt die in § 24 Satz 2 BVerfGG normierte Möglichkeit, von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, wenn die Erfolgslosigkeit aus den bereits vorgelegten Gründen folgt. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt; es wurde festgestellt, dass das Verfahren insoweit erledigt ist. Soweit die Beschwerde darüber hinaus erhoben wurde, wird sie verworfen, weil sie materiell keinen Erfolg hat. Eine Fortführung durch einen Rechtsnachfolger wurde nicht ermöglicht, da kein Fortführungsbereiter benannt wurde. Das Gericht hat auf eine ausführliche Begründung verzichtet, da die vom Berichterstatter dargestellten Gründe die Ablehnung rechtfertigen.