Beschluss
1 BvR 3092/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Bei Außenprüfungen knüpft die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich an die Schlussbesprechung; fällt diese endgültig aus, kann auf die letzte Ermittlungshandlung abgestellt werden.
• Ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Schlussbesprechung kann den Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeiführen; dies steht nicht im Widerspruch zu Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, wenn der Verzicht nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung bei Außenprüfung: Bindung der Ablaufhemmung an die Schlussbesprechung • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Bei Außenprüfungen knüpft die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich an die Schlussbesprechung; fällt diese endgültig aus, kann auf die letzte Ermittlungshandlung abgestellt werden. • Ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Schlussbesprechung kann den Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeiführen; dies steht nicht im Widerspruch zu Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, wenn der Verzicht nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Die Beschwerdeführerin unterlag einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974–1978, die 1980 begann. Letzte Ermittlungshandlung war im April 1989; die Prüfung wurde 1995 fortgesetzt und die Schlussbesprechung Ende 1996 durchgeführt. Auf Grundlage der Schlussbesprechung erließ die Finanzverwaltung 1997 geänderte Steuerbescheide; die Beschwerdeführerin rügte Verjährung erfolglos in den Vorinstanzen. Der Bundesfinanzhof legte § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dahin aus, dass die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen auf die Schlussbesprechung abstelle. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen diese Auslegung mit dem Vorwurf der Verletzung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. • Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Rüge, das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) sei verletzt, hat keine Erfolgsaussicht. • Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dienen der Vorhersehbarkeit staatlicher Belastungen und rechtfertigen Verjährungsfristen als Ausgleich zwischen Fiskalinteresse und Schutzheischendem Interesse der Bürger. • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Verjährungsregeln einen weiten Gestaltungsspielraum; es ist nicht verfassungswidrig, die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen an die Schlussbesprechung zu knüpfen, soweit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte dies tragen. • Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn die Finanzverwaltung durch beliebiges Hinauszögern der Schlussbesprechung unbegrenzte Festsetzungsfristen schafft; hiervon ist die angegriffene Auslegung aber nicht betroffen. • Der Steuerpflichtige kann nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Schlussbesprechung verzichten und dadurch den Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeiführen; die Finanzbehörde darf nicht gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine Schlussbesprechung durchführen. • Ein Verzicht auf die Schlussbesprechung führt in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung der Ablaufhemmung die Verjährung bereits eingetreten wäre, grundsätzlich nicht zu unzumutbaren Nachteilen, da anhängig gemachte Erklärungen und Austausch außerhalb der Schlussbesprechung in die Entscheidung einfließen müssen. • Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verzicht auf die Schlussbesprechung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin beschränkt oder zu konkreten Nachteilen geführt hätte. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, die die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen in erster Linie an die Schlussbesprechung knüpft, für verfassungsrechtlich zulässig. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere der Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, ist nicht ersichtlich, weil der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, durch Verzicht auf die Schlussbesprechung den Fristlauf herbeizuführen und sich so gegen eine überlange Festsetzungsverjährung zu schützen. Soweit die Finanzverwaltung durch Verzögerung der Schlussbesprechung handeln könnte, würde dies verfassungsrechtlich nicht hingenommen; im konkreten Fall liegen hierfür jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.