Beschluss
1 BvR 1825/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung substantiiert fehlt (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).
• Das Bundesverfassungsgericht überprüft vorrangig Verletzungen des Verfassungsrechts; Fehler bei Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts durch Fachgerichte begründen nur dann Verfassungsbeschwerdegründe, wenn sie auf einer grundsätzlich unzutreffenden Grundrechtsauffassung beruhen und von Bedeutung für den Fall sind.
• Bei einstweiliger Anordnung nach § 86b Abs.2 S.2 SGG ist zu prüfen, ob dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist, insbesondere ob er die Zeit mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung substantiiert fehlt (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG). • Das Bundesverfassungsgericht überprüft vorrangig Verletzungen des Verfassungsrechts; Fehler bei Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts durch Fachgerichte begründen nur dann Verfassungsbeschwerdegründe, wenn sie auf einer grundsätzlich unzutreffenden Grundrechtsauffassung beruhen und von Bedeutung für den Fall sind. • Bei einstweiliger Anordnung nach § 86b Abs.2 S.2 SGG ist zu prüfen, ob dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist, insbesondere ob er die Zeit mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann. Der Beschwerdeführer, minderjährig, begehrte im sozialgerichtlichen Eilverfahren die Gewährung eines Kindersitzes durch die Krankenkasse. Die Fachgerichte lehnten den Antrag mit der Begründung ab, es liege kein Anordnungsgrund vor; es sei zu prüfen, ob dem Antragsteller das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten sei. Die Krankenkasse bot dem Beschwerdeführer eine vorläufige Kostenübernahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache an. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er Verletzungen von Grundrechten (u.a. Art.2 GG) und des Sozialstaatsprinzips durch die Anwendung von § 86b Abs.2 S.2 SGG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig und begründet sei. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer substantiierten Begründung fehlt; der Beschwerdeführer musste innerhalb der Frist den behaupteten Grundrechtsverstoß und die konkrete Verletzung substantiiert darlegen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG). • Nur bei erkennbaren Fehlern in der Auslegung oder Anwendung des Verfassungsrechts, die auf einer grundsätzlich falschen Auffassung der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und materiell bedeutsam sind, greift das Bundesverfassungsgericht ein; Fragen einfachen Rechts sind vorrangig Sache der Fachgerichte. • Die vorgetragenen Anknüpfungspunkte zu Art.2 Abs.1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip, Art.2 Abs.2 und Art.19 Abs.4 GG zeigen keine solche verfassungsrechtliche Fehlanwendung der Vorschrift zum Eilrechtsschutz (§ 86b Abs.2 S.2 SGG). • Bei der Prüfung einstweiliger Anordnungen ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann; dies rechtfertigt die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit unterhaltsverpflichteter Eltern nach § 1601 BGB im Eilverfahren. • Der Vortrag des Beschwerdeführers, er verfüge als Minderjähriger über kein Vermögen, ist zu kurz und nicht hinreichend substantiiert; es ist nicht dargelegt, warum die Berücksichtigung des Vermögens der unterhaltspflichtigen Eltern verfassungswidrig wäre oder diese nicht vorleistungsfähig seien. • Das Angebot der Krankenkasse zur vorläufigen Kostenübernahme wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt, sodass kein unabweisbarer Bedarf im Sinne des Eilrechtsschutzes hinreichend nachgewiesen wurde. • Die Ausführungen zum krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch greifen nicht, weil die Fachgerichte die Anträge auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes stützten und keine Feststellungen zum materiellen Leistungsanspruch getroffen haben. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig wegen mangelnder Substantiierung. Damit wird auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die fachgerichtliche Anwendung von § 86b Abs.2 S.2 SGG ist nicht als verfassungswidrig aufgezeigt worden, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken konnte. Insbesondere ist nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Vermögen der unterhaltspflichtigen Eltern verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen oder ihnen die Vorleistung nicht zuzumuten wäre. Das Angebot der Krankenkasse zur vorläufigen Kostenübernahme wurde abgelehnt, sodass kein durchsetzbarer Eilanordnungsanspruch belegt ist.