Beschluss
2 BvL 1/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG sind nicht mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 S.1 und Art. 80 Abs.1 S.2 GG vereinbar und daher nichtig.
• Blankettstrafnormen, die auf dynamische Verweisungen in Unionsrecht und zugleich auf eine nationale Verordnungsermächtigung setzen, müssen so bestimmt sein, dass der Normadressat die Tatbestandsgrenzen und die Ermächtigungsgrenzen erkennen kann.
• Eine Verordnungsermächtigung, die dem Verordnungsgeber ohne hinreichende gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß die Entscheidung über das Ob der Strafbarkeit überlässt, verstößt gegen Art. 80 Abs.1 S.2 GG und den Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs.2 GG.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Blankettstraf- und Verordnungsermächtigung im Rindfleischetikettierungsgesetz • § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG sind nicht mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 S.1 und Art. 80 Abs.1 S.2 GG vereinbar und daher nichtig. • Blankettstrafnormen, die auf dynamische Verweisungen in Unionsrecht und zugleich auf eine nationale Verordnungsermächtigung setzen, müssen so bestimmt sein, dass der Normadressat die Tatbestandsgrenzen und die Ermächtigungsgrenzen erkennen kann. • Eine Verordnungsermächtigung, die dem Verordnungsgeber ohne hinreichende gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß die Entscheidung über das Ob der Strafbarkeit überlässt, verstößt gegen Art. 80 Abs.1 S.2 GG und den Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs.2 GG. Ein Angeklagter betreibt einen Fleischverarbeitungsbetrieb und unterließ am 15. März 2010 die vorgeschriebene Etikettierung und korrekte Kennzeichnung von frischem Rindfleisch. Auf Grundlage von § 10 Abs.1 und Abs.3 RiFlEtikettG und der durch Verordnung näher bezeichneten Tatbestände wurde er wegen Verstoßes gegen Etikettierungsvorschriften der EU verurteilt. Das Landgericht setzte die Berufung aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob §§ 10 Abs.1 und 3 RiFlEtikettG mit den Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes vereinbar sind. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vorschrift wegen Doppelverweisung auf Unionsrecht und auf eine nationale Verordnung unbestimmt sei und ob die Ermächtigung zur Festlegung von Straftatbeständen verfassungswidrig delegierend sei. Regierung und verschiedene Verbände nahmen unterschiedlich Stellung; die Vorlage wurde für zulässig gehalten. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Bestimmtheitsanforderungen und die Anforderungen an Ermächtigungsnormen nach Art.103, 104 und 80 GG. • Prüfungshoheit: Die verfassungsrechtliche Kontrolle ist möglich, weil der Gesetzgeber mit § 10 Abs.3 RiFlEtikettG von Umsetzungsspielräumen Gebrauch gemacht hat und damit nationale Regelungskompetenz verbleibt. • Bestimmtheitsgebot (Art.103 Abs.2 i.V.m. Art.104 Abs.1 GG): Strafbarkeit muss so bestimmt sein, dass der Normadressat bereits aus dem Gesetz oder aus einem hinreichend identifizierbaren Bezug erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist; Blankettstrafgesetze sind zulässig nur, wenn sie die zu verweisenden Regelungen und deren möglichen Inhalt hinreichend deutlich bezeichnen. • Dynamische Verweisung auf Unionsrecht: Verweise auf Unionsrecht sind nicht grundsätzlich unzulässig, aber dynamische Verweisungen sind besonders kritisch, weil sie Gesetzgebungsentscheidungen Dritter verlagern und nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen zulässig sind. • Unzulässige Doppelverweisung: § 10 Abs.1 RiFlEtikettG umschreibt den Straftatbestand nur abstrakt durch Bezug auf Rechtsakte der Gemeinschaft und verweist zugleich auf eine vorzuhaltende nationale Rechtsverordnung; dadurch entscheidet de facto der Verordnungsgeber über das Ob der Strafbarkeit. • Ermächtigungsgrundlage (Art.80 Abs.1 S.2 GG): Eine Ermächtigung muss Inhalt, Zweck und Ausmaß so bestimmen, dass Grenzen und mögliche Inhalte der Verordnung erkennbar sind; § 10 Abs.3 RiFlEtikettG enthält nur die unbestimmte Formulierung der "Erforderlichkeit" zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und lässt daher keinen hinreichend bestimmten Gesetzeswillen erkennen. • Folge: Die Kombination aus unbestimmter Blankettstrafnorm und pauschaler Verordnungsermächtigung stellt eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung dar, weil sie dem Verordnungsgeber zeitlich und inhaltlich unbegrenzt die Schaffung von Straftatbeständen ermöglicht. • Unionsrechtliche Vorgaben stehen der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht entgegen, weil der nationale Gesetzgeber seinen Umsetzungsspielraum ausgeübt hat; deshalb gelten die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen vollumfänglich. Das Bundesverfassungsgericht hat § 10 Abs.1 und Abs.3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes für mit Art.103 Abs.2, Art.104 Abs.1 S.1 und Art.80 Abs.1 S.2 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Begründend führte es aus, die Vorschrift bilde nur eine pauschale Blankettstrafnorm und übertrage zugleich dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber, welche konkreten Verstöße gegen Unionsrecht strafbar sein sollen, sodass die wesentliche gesetzgeberische Entscheidung über das Ob der Strafbarkeit nicht mehr im förmlichen Gesetz getroffen werde. Auch die Ermächtigungsnorm erfülle nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Daher sind die strafbegründenden Regelungen nicht tragfähig; im Ausgangsverfahren führt dies zu einem Freispruch des Angeklagten, sofern keine andere gesetzliche Grundlage seine Bestrafung stützt. Das Gericht stellt klar, dass nationale Umsetzungen unionsrechtlicher Vorgaben verfassungsgemäß sein können, aber nicht in einer Weise erfolgen dürfen, die die verfassungsmäßigen Gesetzesvorbehalte und Bestimmtheitsanforderungen aushöhlt.