Beschluss
1 BvR 3237/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ist nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig unzureichend begründet ist.
• Art. 4 GG schützt auch konkrete religiöse Verhaltensgebote, ein Eingriff durch Pflichtteilnahme am Unterricht ist möglich; seine Rechtfertigung erfordert jedoch hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen und eine substantiiert geführte Sach- und Rechtsdarlegung.
• Bei schrankenlos gewährten Grundrechten kann der Vorbehalt des Gesetzes (Wesentlichkeitstheorie) eine Rolle spielen; fehlende spezifische gesetzliche Regelungen zum Schwimmunterricht können die Rechtfertigung einer Teilnahmepflicht erschweren.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und die einfachen Rechtsfragen nicht ausreichend aufarbeitet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ist nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig unzureichend begründet ist. • Art. 4 GG schützt auch konkrete religiöse Verhaltensgebote, ein Eingriff durch Pflichtteilnahme am Unterricht ist möglich; seine Rechtfertigung erfordert jedoch hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen und eine substantiiert geführte Sach- und Rechtsdarlegung. • Bei schrankenlos gewährten Grundrechten kann der Vorbehalt des Gesetzes (Wesentlichkeitstheorie) eine Rolle spielen; fehlende spezifische gesetzliche Regelungen zum Schwimmunterricht können die Rechtfertigung einer Teilnahmepflicht erschweren. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und die einfachen Rechtsfragen nicht ausreichend aufarbeitet. Die Beschwerdeführerin, muslimische Schülerin (5. Klasse), verweigerte aus religiösen Gründen die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht und erhielt deswegen die Note ungenügend. Die Eltern beantragten Befreiung mit einer Bescheinigung eines Moscheevereins, wonach nach ihrer Überzeugung der Körper außer Händen und Gesicht zu bedecken sei; der Schulleiter lehnte ab. Widerspruch, Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos; die Fachgerichte begründeten die Ablehnung mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und einem schonenden Ausgleich durch Teilnahme oder durch Tragbarkeit eines Burkinis. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 4 GG und Art. 6 GG; sie macht geltend, Burkini und andere Ausweichmöglichkeiten genügten nicht und Lehrkräfte könnten Übergriffe nicht verhindern. • Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist: Die Begründung setzt sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Sachlich ist der Schutzbereich von Art.4 Abs.1 und 2 GG eröffnet; die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht betrifft die Glaubensfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht. Ein Eingriff liegt damit vor. • Zum Rechtfertigungsumfang: Art.4 GG ist schrankenlos, sodass verfassungsimmanente Schranken (staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art.7 Abs.1 GG) und der Vorbehalt des Gesetzes zu beachten sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass bei intensivem Eingriff und wachsender Betroffenheit durch Religion eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage auf Gesetzesebene erforderlich sein kann (Wesentlichkeitstheorie). • Die Ausgangsgerichte haben die Teilnahmepflicht mit Bezug auf bestehende Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes als hinreichende Grundlage und als mit dem Bildungsauftrag vereinbar bewertet; die Beschwerdeführerin hat diese Rechtslage nicht ausreichend und substanziiert bestritten. • Zu den milderen Mitteln: Das BVerfG fordert eine Prüfung praktischer Ausweichmöglichkeiten. Die Fachgerichte hielten Burkini, umsichtiges Unterrichten und eigene Vorkehrungen für geeignet, die Beeinträchtigung zu verringern; die Beschwerdeführerin hat nicht tragfähig dargelegt, weshalb diese Mittel in ihrem Fall unzumutbar oder unwirksam wären. • Zur Verfassungsbeschwerde: Neben unzureichender Auseinandersetzung mit den Gerichtsgründen fehlt eine vertiefte inhaltliche Aufarbeitung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen und der verfassungsrechtlichen Abwägung, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erweist sich als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt und die rechtlichen Ausführungen nicht hinreichend substantiiert hat. Materiell stellt das Gericht zwar fest, dass Art. 4 GG den Schutz konkreter religiöser Gebote umfasst und ein Eingriff durch Unterrichtspflichten möglich ist; zugleich betont es, dass eine Rechtfertigung solcher Eingriffe eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und eine nachvollziehbare Prüfung milderer Mittel erfordert. Vorliegend haben die Fachgerichte Teilnahmepflicht und Ausweichmöglichkeiten als verfassungsgemäßen Ausgleich gewertet; die Beschwerdeführerin hat diese Wertungen nicht überzeugend bestritten. Wegen der unzureichenden Begründung war eine Entscheidung in der Sache nicht möglich; der Beschluss ist unanfechtbar.