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Beschluss

1 BvR 713/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde bezüglich der Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Rentenanwartschaften, die allein auf in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen und durch das Fremdrentengesetz anerkannt wurden, genießen keinen Schutz aus Art.14 Abs.1 GG, weil es an einer in der Bundesrepublik geleisteten Eigenleistung fehlt. • Eine unechte Rückwirkung gesetzlicher Neuregelungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich; Schranken ergeben sich aus Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, die hier nicht substantiiert verletzt nachgewiesen wurden. • Rentenansprüche, die in der DDR begründet und zum Zeitpunkt des Beitritts bestanden, unterfallen nach dem Einigungsvertrag dem Schutz des Art.14 GG in dem Umfang, wie der Gesetzgeber sie durch Überleitungsregelungen ausgestaltet hat.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Bewertung DDR-Zeiten bei Renten • Die Verfassungsbeschwerde bezüglich der Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Rentenanwartschaften, die allein auf in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen und durch das Fremdrentengesetz anerkannt wurden, genießen keinen Schutz aus Art.14 Abs.1 GG, weil es an einer in der Bundesrepublik geleisteten Eigenleistung fehlt. • Eine unechte Rückwirkung gesetzlicher Neuregelungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich; Schranken ergeben sich aus Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, die hier nicht substantiiert verletzt nachgewiesen wurden. • Rentenansprüche, die in der DDR begründet und zum Zeitpunkt des Beitritts bestanden, unterfallen nach dem Einigungsvertrag dem Schutz des Art.14 GG in dem Umfang, wie der Gesetzgeber sie durch Überleitungsregelungen ausgestaltet hat. Der Beschwerdeführer rügte die Bewertung seiner in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten nach dem Wegfall der Anwendung des Fremdrentengesetzes für Übersiedler. Das Fremdrentengesetz hatte Übersiedlern pauschal ein westdeutsches Versicherungseinkommen für in der DDR erzielte Zeiten zugerechnet. Nach Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und dem Einigungsvertrag wurde die Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes schrittweise eingeschränkt und durch das Rentenüberleitungsgesetz und dessen Ergänzung (Rü-ErgG) rückwirkend modifiziert; Vertrauensschutz nach §259a SGB VI wurde nur für vor dem 1.1.1937 Geborene gesichert. Die Änderung kann zu niedrigeren Renten führen, weil nunmehr auf tatsächlich entrichtete DDR-Beiträge abgestellt wird. Der Beschwerdeführer machte Verletzungen von Art.14 GG (Eigentum), Vertrauensschutz und Art.3 GG (Gleichheit) geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die verfassungsrechtliche Bedeutung und Begründung der Beschwerde und nahm sie nicht zur Entscheidung an. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Annahme ist zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte nicht angezeigt (§93a Abs.2 BVerfGG). • Schutzbereich Art.14 GG: Rentenanwartschaften sind grundsätzlich schutzfähig, jedoch nur soweit sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden oder nach Einigungsvertrag in diesen Schutz gelangten. • Fremdrentengesetz und Eigentumsschutz: Anwartschaften, die ausschließlich auf in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen und nicht auf in der Bundesrepublik geleisteten Beiträgen, begründen kein durch Art.14 Abs.1 GG geschütztes Eigentum, weil die erforderliche Eigenleistung gegenüber den Trägern der Bundesrepublik fehlt. • Staatliche Fürsorge vs. Eigentum: Die Anerkennung von Zeiten durch das Fremdrentengesetz ist ein solidarisches Fürsorgeprinzip des Gesetzgebers und begründet nicht per se Eigentumsschutz nach Art.14 GG. • Überleitungsregelung und Gesetzgebungsspielraum: Der Einigungsvertrag überträgt die Detailregelung an Bundesgesetz; Rentenüberleitungsgesetz und Rü-ErgG legen die maßgeblichen Grenzen fest, insbesondere die Vertrauensschutzregelung des §259a SGB VI. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig; ihre Verfassungsmäßigkeit hängt von Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Abwägung von Schutzinteressen ab. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass sein Vertrauen schutzwürdig war oder dass die Rückwirkung unverhältnismäßig gewesen sei. • Gleichheitssatz: Der Beschwerdeführer hat keine nachvollziehbare Vergleichsgruppe hinreichend dargelegt und sich nicht hinreichend mit der Rechtfertigung der Differenzierung (z. B. Geburtsjahrgangsgrenze 1.1.1937) auseinandergesetzt. • Verfahrensbegründung: Die Verfassungsbeschwerde enthält keine ausreichende argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und deren Begründung, wie es §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG erfordert. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die vorgetragenen Rügen (Verletzung von Art.14 GG, Vertrauensschutz, Art.3 GG) nicht in der erforderlichen Substanz und Begründung dargelegt wurden und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung eröffnet wird. Insbesondere rechtfertigt die bestehende Gesetzes- und Rechtsprechung nicht die Annahme, dass durch das Fremdrentengesetz allein begründete Anwartschaften Eigentumsschutz nach Art.14 Abs.1 GG begründen. Auch ist die rückwirkende Änderung der Bewertungsmaßstäbe durch die Überleitungsregelungen verfassungsgemäß, weil der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Nachweis erbracht hat, dass sein Vertrauen schutzwürdig gewesen oder die Rückwirkung unverhältnismäßig gewesen sei. Damit bleibt die gesetzliche Differenzierung, insbesondere die Vertrauensschutzregelung für vor dem 1.1.1937 Geborene, bestehen und die Beschwerde erfolglos.