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Beschluss

2 BvR 2422/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist; der Beschwerdeführer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. • Wurde eine Revisionsbegründung von der Geschäftsstelle nicht in den gesetzlich geforderten Formen aufgenommen, gebietet das Recht auf ein faires Verfahren die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu beantragen, sofern das Versäumnis dem Rechtspfleger und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. • Wurde der Betroffene nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt, kann die Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist in Betracht kommen. • Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche ab Zugang des Beschlusses nach § 45 StPO Wiedereinsetzung sowohl hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist als auch der Frist zur Revisionsbegründung beantragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpfter Rechtswege; Hinweis auf Wiedereinsetzung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist; der Beschwerdeführer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. • Wurde eine Revisionsbegründung von der Geschäftsstelle nicht in den gesetzlich geforderten Formen aufgenommen, gebietet das Recht auf ein faires Verfahren die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu beantragen, sofern das Versäumnis dem Rechtspfleger und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. • Wurde der Betroffene nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt, kann die Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist in Betracht kommen. • Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche ab Zugang des Beschlusses nach § 45 StPO Wiedereinsetzung sowohl hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist als auch der Frist zur Revisionsbegründung beantragen. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Revisionsgericht. Die Revision war nach § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden, das Revisionsgericht erklärte sie jedoch als unzulässig, weil die Aufnahme durch den zuständigen Rechtspfleger formell nicht den fachgerichtlichen Anforderungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer rügt, das Versäumnis liege beim Rechtspfleger; er sei nicht oder nicht ausreichend über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt worden. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Protokoll eine Erklärung enthält, wonach der Beschwerdeführer auf der Aufnahme bestanden habe. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Rechtsweg erschöpft ist oder ob eine Wiedereinsetzung möglich bleibt. • Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen kann. • Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dem Betroffenen die Chance zu geben, Wiedereinsetzung zu beantragen, wenn die unzureichende Aufnahme der Revisionsbegründung auf ein Versäumnis der Geschäftsstelle und nicht auf Verschulden des Beschwerdeführers zurückgeht. • Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverfassungsgericht vortragend geltend, dass ein solches Versäumnis nicht ausgeschlossen ist; zudem ist nach seinem Vortrag eine Belehrung über die Wiedereinsetzung unterblieben, was die Möglichkeit der Wiedereinsetzung stärkt. • Soweit die Wiedereinsetzungsfrist versäumt worden sein sollte, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist in Betracht kommen, wenn über die Möglichkeit nicht belehrt wurde. • Nach § 45 StPO kann der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche ab Zugang des Beschlusses Wiedereinsetzung sowohl hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist als auch der Frist zur Anbringung einer Revisionsbegründung beantragen; innerhalb dieser Frist kann er zugleich eine erneute, den Anforderungen des § 344, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung einreichen. • Aufgrund dieser vorhandenen Möglichkeit ist der Rechtsweg nicht erschöpft, so dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und der Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen kann. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die unzureichende Aufnahme der Revisionsbegründung auf ein Versäumnis der Geschäftsstelle zurückgeht; der Beschwerdeführer wurde nach seinem Vortrag nicht über die Wiedereinsetzung belehrt. Daher kann er binnen einer Woche ab Zugang dieses Beschlusses gemäß § 45 StPO Wiedereinsetzung sowohl hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist als auch der Frist zur Revisionsbegründung beantragen und zugleich eine erneute, den Formanforderungen genügende Revisionsbegründung vorlegen. Solange diese Möglichkeit besteht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde unzulässig; die Entscheidung ist unanfechtbar.